Urteil des Landgerichts Bochum

Das Landgericht Bochum hat am 22. August 2025 (Az. I-2 O 307/24) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt:
Wegen der dauerhaften Drosselung eines SENEC.Home V3 hybrid duo (7,5 kWh) auf 70 % erhält der Käufer rund 10.036,70 Euro nebst Zinsen zurück – Zug um Zug gegen Rückgabe des Stromspeichers.

  • Kostenquote: 86 % der Prozesskosten trägt der Händler
  • Rechtslage: Urteil noch nicht rechtskräftig

Aus Verbrauchersicht ein deutliches Signal: Wer weniger Kapazität bekommt als vertraglich zugesagt, hat es mit einem erheblichen Sachmangel zu tun.

Hintergrund: Der Senec-Skandal seit 2022

Nach mehreren Brand- und Verpuffungsfällen drosselte Senec tausende Heimspeicher per Fernzugriff oder schaltete sie zeitweise ab. Viele Anlagen liefen monatelang nur eingeschränkt; später folgten Modultausche.

Rechtsprechung:

  • Zahlreiche Landgerichte (z. B. Ravensburg, Koblenz, Heidelberg, Stade) sowie die OLG Hamm und München werten die Drosselung als erheblichen Sachmangel.
  • OLG Hamm (11. April 2025, Az. I-2 U 5/25): 70-%-Begrenzung ist eine wesentliche Einschränkung.
  • OLG München (30. Juli 2025, Az. 20 U 866/25 e): bestätigte eine verbraucherfreundliche Entscheidung des LG Landshut.
  • Auch die OLG Oldenburg und Dresden haben entsprechende Hinweise gegeben.

Rechtliche Einordnung – und was jetzt zählt

Juristisch knüpft die Entscheidung an die Mängelrechte beim Kauf an:

  • Sachmangel (§ 434 BGB): Ist-Beschaffenheit (tatsächliche Kapazität) weicht dauerhaft von der Soll-Beschaffenheit ab.
  • Rechte (§ 437 BGB): Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
  • Voraussetzungen:
    • Rücktritt setzt in der Regel Frist zur Nacherfüllung voraus (§ 323 BGB).
    • Minderung richtet sich nach § 441 BGB.

Das LG Bochum betont: Ein Speicher, der nie die volle Kapazität erreicht, erfüllt die vertragliche Vereinbarung nicht – ein klarer Anker für Ansprüche.

Was Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller empfiehlt

Betroffene sollten Anspruchslage zeitnah prüfen und Beweise sichern:

  • Kaufvertrag, Rechnung
  • Protokolle zur Inbetriebnahme
  • Service-Tickets
  • Verlauf der Drosselung (Screenshots/Protokolle)
  • Dokumentation von Mindererträgen
  • Zusagen des Händlers zur Kapazität

Erfahrungsgemäß beschleunigt eine geordnete Unterlagenlage Vergleichsgespräche und erhöht die Chancen auf eine außergerichtliche Lösung.

Vorgehen in der Praxis – Kanzlei-Empfehlung

Die Kanzlei Cäsar-Preller rät zu einem gestuften Vorgehen:

  1. Sachverhalt prüfen, Gewährleistungsfristen und Beweislast beachten.
  2. Nacherfüllung unter Fristsetzung verlangen – mit Ziel der vollen zugesagten Kapazität.
  3. Bei ausbleibender Nacherfüllung: Rücktritt oder Minderung erklären; zusätzlich Schadensersatz (z. B. für Mindererträge, Zusatzstromkosten) beziffern.
  4. Prozessrisiko realistisch abwägen – die obergerichtlichen Hinweise (u. a. OLG Hamm, OLG München) stärken die Verhandlungsposition.

Fazit für Verbraucher/-innen

Das Urteil aus Bochum bestätigt die klare Tendenz: Eine auf 70 % gedrosselte Speicherkapazität ist ein erheblicher Sachmangel.

Betroffene müssen die Einschränkung nicht hinnehmen – auch wenn der Hersteller dies mit Sicherheitsgründen rechtfertigt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller übernimmt bundesweit die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Lassen Sie Ihre Möglichkeiten auf Rücktritt, Kaufpreisrückzahlung, Minderung und Schadensersatz jetzt prüfen.