Urteil des Landgerichts Bochum
Das Landgericht Bochum hat am 22. August 2025 (Az. I-2 O 307/24) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt:
Wegen der dauerhaften Drosselung eines SENEC.Home V3 hybrid duo (7,5 kWh) auf 70 % erhält der Käufer rund 10.036,70 Euro nebst Zinsen zurück – Zug um Zug gegen Rückgabe des Stromspeichers.
- Kostenquote: 86 % der Prozesskosten trägt der Händler
- Rechtslage: Urteil noch nicht rechtskräftig
Aus Verbrauchersicht ein deutliches Signal: Wer weniger Kapazität bekommt als vertraglich zugesagt, hat es mit einem erheblichen Sachmangel zu tun.
Hintergrund: Der Senec-Skandal seit 2022
Nach mehreren Brand- und Verpuffungsfällen drosselte Senec tausende Heimspeicher per Fernzugriff oder schaltete sie zeitweise ab. Viele Anlagen liefen monatelang nur eingeschränkt; später folgten Modultausche.
Rechtsprechung:
- Zahlreiche Landgerichte (z. B. Ravensburg, Koblenz, Heidelberg, Stade) sowie die OLG Hamm und München werten die Drosselung als erheblichen Sachmangel.
- OLG Hamm (11. April 2025, Az. I-2 U 5/25): 70-%-Begrenzung ist eine wesentliche Einschränkung.
- OLG München (30. Juli 2025, Az. 20 U 866/25 e): bestätigte eine verbraucherfreundliche Entscheidung des LG Landshut.
- Auch die OLG Oldenburg und Dresden haben entsprechende Hinweise gegeben.
Rechtliche Einordnung – und was jetzt zählt
Juristisch knüpft die Entscheidung an die Mängelrechte beim Kauf an:
- Sachmangel (§ 434 BGB): Ist-Beschaffenheit (tatsächliche Kapazität) weicht dauerhaft von der Soll-Beschaffenheit ab.
- Rechte (§ 437 BGB): Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
- Voraussetzungen:
- Rücktritt setzt in der Regel Frist zur Nacherfüllung voraus (§ 323 BGB).
- Minderung richtet sich nach § 441 BGB.
Das LG Bochum betont: Ein Speicher, der nie die volle Kapazität erreicht, erfüllt die vertragliche Vereinbarung nicht – ein klarer Anker für Ansprüche.
Was Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller empfiehlt
Betroffene sollten Anspruchslage zeitnah prüfen und Beweise sichern:
- Kaufvertrag, Rechnung
- Protokolle zur Inbetriebnahme
- Service-Tickets
- Verlauf der Drosselung (Screenshots/Protokolle)
- Dokumentation von Mindererträgen
- Zusagen des Händlers zur Kapazität
Erfahrungsgemäß beschleunigt eine geordnete Unterlagenlage Vergleichsgespräche und erhöht die Chancen auf eine außergerichtliche Lösung.
Vorgehen in der Praxis – Kanzlei-Empfehlung
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät zu einem gestuften Vorgehen:
- Sachverhalt prüfen, Gewährleistungsfristen und Beweislast beachten.
- Nacherfüllung unter Fristsetzung verlangen – mit Ziel der vollen zugesagten Kapazität.
- Bei ausbleibender Nacherfüllung: Rücktritt oder Minderung erklären; zusätzlich Schadensersatz (z. B. für Mindererträge, Zusatzstromkosten) beziffern.
- Prozessrisiko realistisch abwägen – die obergerichtlichen Hinweise (u. a. OLG Hamm, OLG München) stärken die Verhandlungsposition.
Fazit für Verbraucher/-innen
Das Urteil aus Bochum bestätigt die klare Tendenz: Eine auf 70 % gedrosselte Speicherkapazität ist ein erheblicher Sachmangel.
Betroffene müssen die Einschränkung nicht hinnehmen – auch wenn der Hersteller dies mit Sicherheitsgründen rechtfertigt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller übernimmt bundesweit die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Lassen Sie Ihre Möglichkeiten auf Rücktritt, Kaufpreisrückzahlung, Minderung und Schadensersatz jetzt prüfen.
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