Der Medizinische Dienst Bund hat am 20. August 2026 seine Jahresstatistik zur Begutachtung von Behandlungsfehlern für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die Zahlen zeigen: Behandlungsfehler sind kein Randphänomen. Zugleich dürfte die tatsächliche Zahl deutlich höher liegen, weil viele Fälle gar nicht erkannt oder nicht begutachtet werden.
2.700 Behandlungsfehler mit kausalem Gesundheitsschaden
Im Jahr 2025 prüfte der Medizinische Dienst bundesweit 11.735 Verdachtsfälle. In 3.503 Fällen wurde ein Behandlungsfehler festgestellt. Bei 3.098 Betroffenen lag zusätzlich ein Gesundheitsschaden vor. In 2.700 Fällen bestätigten die Gutachter schließlich, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Das entspricht rund 23 Prozent aller untersuchten Verdachtsfälle. In 97 Fällen führte der Fehler zum Tod oder trug wesentlich dazu bei.
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät Betroffenen, einen auffälligen oder unerwarteten Behandlungsverlauf nicht vorschnell als unvermeidbare Komplikation hinzunehmen. Ein schlechtes Behandlungsergebnis allein beweist zwar noch keinen Behandlungsfehler. Bestehen jedoch konkrete Zweifel an Diagnose, Operation, Medikation oder Nachsorge, sollte der Sachverhalt medizinisch und rechtlich geprüft werden.
Nach § 630a Abs. 2 BGB muss eine medizinische Behandlung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Wird hiervon in vorwerfbarer Weise abgewichen und entsteht dadurch ein Gesundheitsschaden, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Medizinischer Dienst warnt vor großem Dunkelfeld
Die veröffentlichten Zahlen bilden allerdings nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Fälle ab. Erfasst werden ausschließlich Verdachtsfälle, die über gesetzliche Krankenkassen zur Begutachtung an den Medizinischen Dienst gelangen. Andere Verfahren laufen etwa über Ärztekammern, Haftpflichtversicherungen oder Gerichte. Hinzu kommen mögliche Fehler, die Patientinnen und Patienten überhaupt nicht erkennen.
Der Medizinische Dienst verweist deshalb auf ein erhebliches Dunkelfeld. Wissenschaftliche Untersuchungen gehen davon aus, dass bei etwa zwei bis vier Prozent stationärer Behandlungen vermeidbare Schadensereignisse auftreten können. Auf rund 17,5 Millionen Krankenhausfälle übertragen entspricht dies rechnerisch etwa 350.000 bis 700.000 Ereignissen pro Jahr. Diese Zahl darf jedoch nicht mit nachgewiesenen Behandlungsfehlern gleichgesetzt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte „ Never Events“ . Dabei handelt es sich um schwerwiegende und grundsätzlich vermeidbare Ereignisse wie Patienten- oder Seitenverwechslungen, zurückgelassene Fremdkörper oder gravierende Medikationsfehler. 2025 wurden 150 solcher Fälle festgestellt.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät dazu, zunächst die vollständige Patientenakte anzufordern. Nach § 630g BGB haben Patientinnen und Patienten grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Dazu gehören beispielsweise Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Laborwerte und Aufklärungsunterlagen.
Gesetzlich Versicherte können sich zudem an ihre Krankenkasse wenden. Nach § 66 SGB V sollen Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern unterstützen. Dazu kann auch eine für Versicherte kostenfreie Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gehören.
Die Kanzlei Cäsar-Preller weist darauf hin, dass insbesondere die Frage der Beweisführung frühzeitig geprüft werden sollte. Nach § 630h BGB bestehen in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder mangelhafter Dokumentation. Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler können unter anderem Schadensersatz nach §§ 280, 630a BGB und Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.
Wer den Verdacht hat, durch eine fehlerhafte medizinische Behandlung geschädigt worden zu sein, sollte daher nicht zu lange abwarten. Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft Behandlungsunterlagen, unterstützt bei der rechtlichen Einordnung medizinischer Gutachten und setzt berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche durch. Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich prüfen.
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