Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit bei einem Fehlverhalten eines Mitarbeiters eine Abmahnung auszusprechen, die sodann in die Personalakte des Mitarbeiters gelangt. In dieser Abmahnung muss sehr genau beschrieben sein, gegen welche Vorschrift der Betroffene verstoßen hat. Geschieht dies nicht, muss die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden. 
Der Fall:
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes, der umfangreich Verschwiegenheitspflichten zu beachten hatte, soll einem anderen Mitarbeiter von einem Bußgeldverfahren gegen die Rechnungsprüfung der Stadt wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz erzählt haben. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber abgemahnt. 
Die Richter sahen es in dem folgenden Arbeitsrechtsprozess als unzulässig an, dass in der Abmahnung nur allgemein von einem Verstoß gegen die Verschwiegenheits-pflichten die Rede war. Deswegen musste die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden.
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