Wurden Kinder adoptiert, sollten die Adoptiveltern ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, rät Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.  Der Bundesfinanzhof möchte nämlich die Adoptionskosten erstmalig anerkennen. Der BFH widerspricht damit der bisherigen BFH-Rechtssprechung. 
Ein Fall:
Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg konnte keine Kinder bekommen und lehnte zudem auch eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Deshalb adoptierte das Ehepaar ein Kind aus Äthiopien und machten 
8 500,- € Kosten geltend. Nach Abzug der „zumutbaren Belastung“, die Höhe ist abhängig vom Familienstand und den Einkünften der Familie, blieben im Jahr noch 393,- € übrig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss das Finanzamt diese  vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.