Wurden Kinder adoptiert, sollten die Adoptiveltern ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, rät Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Bundesfinanzhof möchte nämlich die Adoptionskosten erstmalig anerkennen. Der BFH widerspricht damit der bisherigen BFH-Rechtssprechung.
Ein Fall:
Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg konnte keine Kinder bekommen und lehnte zudem auch eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Deshalb adoptierte das Ehepaar ein Kind aus Äthiopien und machten
8 500,- € Kosten geltend. Nach Abzug der „zumutbaren Belastung“, die Höhe ist abhängig vom Familienstand und den Einkünften der Familie, blieben im Jahr noch 393,- € übrig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss das Finanzamt diese vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
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