Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann schwerwiegende Konsequenzen für den Patienten haben. Umso beunruhigender ist, dass nach einer Recherche des Redaktionsnetzwerks Deutschland sich die Zahl der Verdachtsfälle medizinischer Behandlungsfehler weiterhin auf hohem Niveau befindet. Demnach haben sich nach Daten der Techniker Krankenkasse im vergangenen Jahr rund 6.400 Versicherte an die Krankenkasse gewendet, weil sie einen Behandlungsfehler vermutet haben. Das wäre der zweithöchste Wert der vergangenen zehn Jahre, berichtet u.a. der Deutschlandfunk.

„Die Schäden durch medizinische Behandlungsfehler können erheblich sein und neben gesundheitlichen Einschränkungen auch zu hohen finanziellen Belastungen führen. Leider werden die betroffenen Patienten und ihre Angehörigen mit dem Problem viel zu oft allein gelassen. Dabei können sie Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Große Bandbreite bei Behandlungsfehlern 

Die Bandbreite der medizinischen Behandlungsfehler ist dem Bericht zu Folge groß und reicht von der Gabe falscher Medikamente über OP-Fehler bis hin zu Todesfällen. Dabei ist die Dunkelzahl bei medizinischen Behandlungsfehlern vermutlich noch deutlich höher. Denn derzeit werden Behandlungsfehler nur erfasst, wenn der Patient sie meldet. Für Krankenhäuser, Ärzte und andere medizinische Einrichtungen gibt es keine Meldepflicht bei Behandlungsfehlern.

„Die Patienten müssen aber mit den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Behandlungsfehlers leben. Umso wichtiger ist es, rechtliche Möglichkeiten zu nutzen, um zumindest einen finanziellen Ausgleich zu schaffen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Einfacher und grober Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen die geltenden medizinischen Standards verstoßen wird. „Das kann schon bei einer fehlerhaften Diagnostik und unzureichender Aufklärung des Patienten beginnen und sich über Medikationsfehler bis zu einem fehlerhaften Eingriff fortsetzen“ erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Entscheidend ist, ob durch den Fehler ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist, der vermeidbar gewesen wäre. Führt eine OP nicht zum gewünschten Heilungserfolg bedeutet das allerdings nicht, dass automatisch ein Behandlungsfehler vorliegt.

Unterschieden wird zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler. Beim einfachen Behandlungsfehler muss dem Arzt nachgewiesen werden, dass die Behandlung nicht nach den gängigen medizinischen Standards durchgeführt wurde. Dazu kann die Einholung eines unabhängiges Gutachtens gefordert werden. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Wir prüfen abhängig von Erfolgsaussichten, Fristen und Beweislage vorab, ob sich ein Gutachtenverfahren oder ein direkter Klageweg empfiehlt.“

Bei einem groben Behandlungsfehler ändert sich die Beweislage. Dann ist ersichtlich, dass die Behandlung nicht nach den geltenden medizinischen Standards durchgeführt wurde. Der Arzt bzw. das Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden ist bzw. die gleichen gesundheitliche Folgen auch eingetreten wären, wenn die Behandlung ordnungsgemäß erfolgt wäre.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz

„Ist ein Behandlungsfehler nachweisbar, haben die Betroffenen Anspruch auf Schmerzensgeld, auf die Erstattung der Kosten für Heilbehandlung und Pflege sowie auf Ersatz für den Verdienstausfall und ggf. für eine Haushaltshilfe“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Durch einen Behandlungsfehler kann sich das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen von Grund auf ändern. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Das muss nicht einfach hingenommen werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie nicht nur Anerkennung, sondern auch gerechte Entschädigung erhalten.“