Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, der muss diese bis spätestens zum 31. Mai eingereicht haben. Aber was passiert, wenn man den Stichtag verpasst und wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung des vorangehenden Jahres ist stets der 31. Mai, da dieser dieses Jahr jedoch auf einen Samstag fällt verschiebt sich die Frist auf den 02. Juni, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für die Erstellung und die Abgabe mandatiert, so verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember.
Auch wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt kann sich mehr Zeit lassen, nämlich 4 Jahre. Er darf seine Erklärung daher bis zum 31.12.2017 beim Finanzamt einreichen, stellt Cäsar-Preller da.
Beeilen muss sich also nur der pflichtveranlagte Steuerzahler, wie z.B. Rentner mit mehr als 1.500 € Bruttorente, Selbstständige oder Angestellte mit eingetragenen Freibeträgen.
Aber auch wenn die Frist versäumt wird, hat dies in aller Regel keine ernsthaften Konsequenzen, beruhigt Cäsar-Preller. Zumeist haben die Finanzämter erst mal genug mit den eingegangenen Erklärungen zu tun, sodass eine leicht verspätete Abgabe nicht weiter auffällt.
Früher oder später wird aber das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung anmahnen und auffordern der Abgabeverpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist können dann Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festgesetzt werden, warnt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Bei längerem ignorieren der Aufforderungen wird das Finanzamt die zu zahlenden Steuern schätzen, was selten dem Steuerpflichtigen zum Vorteil gereicht.
Ist einem Steuerpflichtigen klar, dass er die Abgabefrist nicht einhalten kann, so kann er beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Zwar sind diese hierzu nicht verpflichtet, aber zumeist wird aus Kulanz dem Anliegen entsprochen, erklärt der Experte Cäsar-Preller.
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