Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass fehlender Geschlechtsverkehr in einer Ehe nicht automatisch eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt und somit keinen ausreichenden Grund für eine einseitige Scheidung mit Schuldzuweisung bietet. Hintergrund war der Fall eines französischen Ehepaars, das seit 1984 verheiratet war. Nachdem die Frau gesundheitlich beeinträchtigt wurde und sich von ihrem Mann trennte, reichte sie 2015 die Scheidung ein. Sie warf ihm vor, das Familienleben zugunsten seiner Karriere vernachlässigt und sich ihr gegenüber gewalttätig sowie beleidigend verhalten zu haben. Der Ehemann wiederum erhob Widerklage und machte geltend, die Frau habe über Jahre hinweg ihre „ehelichen Pflichten“ verletzt, insbesondere indem sie sich geweigert habe, mit ihm sexuelle Beziehungen zu unterhalten.
Französische Gerichte gaben ihm Recht: Sowohl das Berufungsgericht in Versailles als auch das höchste französische Zivilgericht – der Kassationsgerichtshof – sahen in der sexuellen Enthaltsamkeit der Frau einen schweren und wiederholten Verstoß gegen eheliche Pflichten. Sie sprachen die Scheidung aus und ordneten ihr die alleinige Schuld zu.
Der EGMR widersprach dieser Sichtweise jedoch deutlich. Das Straßburger Gericht stellte klar, dass die Entscheidung, sexuelle Beziehungen einzugehen, stets auf Freiwilligkeit beruhen muss – auch innerhalb einer Ehe. Die Zustimmung zur Eheschließung bedeute nicht, dass damit dauerhaft und pauschal auch eine Zustimmung zu sexuellen Handlungen gegeben werde. Eine solche Annahme verstoße gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, auf körperliche Unversehrtheit und auf Achtung des Privatlebens, wie sie in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Der Gerichtshof betonte zudem, dass jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung – unabhängig vom familiären Kontext – eine Form sexueller Gewalt darstelle.
Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, weil in Frankreich die sogenannte verschuldensabhängige Scheidung weiterhin möglich ist. Anders als in Deutschland, wo die Schuldfrage bei Scheidungen seit Jahrzehnten keine Rolle mehr spielt, können in Frankreich bei einer Scheidung aufgrund eines Verschuldens des Ehepartners sogar Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der EGMR kritisierte in seinem Urteil, dass die französischen Gerichte an einer veralteten Rechtsprechung festhielten, wonach der Entzug sexueller Beziehungen als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet werden kann – es sei denn, es liegen medizinische Gründe vor.
Mit seinem Urteil setzte der EGMR ein klares Zeichen: Ehepartner dürfen nicht rechtlich dazu verpflichtet werden, miteinander intim zu werden. Das Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper gilt uneingeschränkt, auch im Rahmen einer Ehe. Der Gerichtshof sah allein die Feststellung dieses Verstoßes als ausreichend an und sprach der Frau daher keinen materiellen Schadensersatz zu. Ihre Anwältin bezeichnete das Urteil als einen „Wendepunkt im Kampf für die Rechte der Frauen in Frankreich“ und als klare Absage an eine überholte Vorstellung von Ehe und Familie. Beide Parteien haben noch die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten eine Überprüfung des Urteils durch die Große Kammer des EGMR zu beantragen.
Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung.
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