Radfahrer können für Unfallschäden zu 100 Prozent haftbar gemacht werden. Das ist zumindest dann der Fall, wenn sich Radler auf der Straße grob verkehrswidrig verhalten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Meiningen (Thüringen) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist. In dem Fall hatte ein Fahrradfahrer eine Linkskurve so geschnitten, dass er auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort stieß er mit einem Auto zusammen. Der Autofahrer klagte auf Erstattung der Schäden und bekam in zweiter Instanz Recht, erläutert der Anwaltverein. Die Richter sahen die Schuld allein beim Radfahrer – er habe durch sein grob verkehrswidriges Verhalten den Unfall verursacht. Die sogenannte Betriebsgefahr, die jedes Fahrzeug – also auch der betroffene Wagen – grundsätzlich darstellt, falle deshalb nicht ins Gewicht (Landgericht Meiningen, Aktenzeichen: 4 S 177/06).