Bei Streitigkeiten mit Banken wegen Kreditkartenabrechnungen hat das Amtsgericht München die Rechte der Verbraucher gestärkt. Die Bank muss nach dem Urteil im Zweifelsfall nachweisen, dass der Kunde die von ihm bestrittenen Kreditkartengeschäfte wirklich getätigt hat. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, muss die Bank den abgebuchten Geldbetrag dem Kunden erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 242 C 28708/08).
Eine Frau hatte vor dem Gericht geklagt, als sie seit 2007 festgestellt hatte, dass in der Kreditkartenabrechnung von ihr nicht veranlasste Abbuchungen auftauchten. Sie ließ ihre Karte sperren, und die Bank erstattete zunächst auch anstandslos die nicht akzeptierten Beträge.
Die Kundin ließ sich für Ihre Online-Bankgeschäfte vorsichtshalber ein Anti-Viren-Programm auf ihrem Computer installieren. Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte, doch wieder gab es von ihr nicht veranlasste Abbuchungen. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides Statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe. Nach Ausstellung der dritten Kreditkarte wiederholte sich das Spiel. Sie entdeckte erneut dubiose Umsätze, von denen sie nichts wusste. Die Bank erstattete ihr dieses Mal aber nur noch knapp 60 Euro, den Rest in Höhe von rund 700 Euro nicht mehr.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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