Bei Interesse an einer Wohnung sollten die Angaben des Immobilienmaklers immer nachgeprüft werden. Denn der Makler ist nicht verpflichtet, die Informationen des Verkäufers zu überprüfen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Angaben für den Makler erkennbar falsch oder nicht plausibel sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen: III ZR 146/06) hervor. Der Makler ist verpflichtet, den Käufer über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für die Kaufentscheidung wichtig sein können. Doch nur dann, wenn der Makler selbst ungeprüft Eigenschaften des fraglichen Objektes behauptet, verletzt er seine Sorgfaltspflicht.