Angestellte können Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz haben, auch wenn sie laut Tarifvertrag zur Nachtarbeit verpflichtet sind. Der Arbeitgeber darf die Versetzung in eine Tagschicht nur ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
In einem vor dem Arbeitsgericht Freiburg, Aktenzeichen: 7 Ca 218/09, verhandelten Fall hatte eine Angestellte geklagt, die in einem Drei-Schicht-Modell auch nachts eingesetzt wurde. Sie war der Ansicht, dass es für ihre Tätigkeit in der Produktion nicht nötig ist, in so einem Modell zu arbeiten. Außerdem verwies sie darauf, dass eine Betriebsvereinbarung den Einsatz außerhalb dieses Modells ausdrücklich zuließ. Sie forderte daher, auf einen Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden.
Sie hatte damit Erfolg. Grundsätzlich ist eine solche Versetzung aber nur möglich, wenn es einen passenden Arbeitsplatz gibt, so die Arbeitsrichter. Außerdem dürfen dem Wunsch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse muss der Arbeitgeber aber belegen. In diesem Fall blieb er den Nachweis schuldig. Da die Betriebsvereinbarung eine Tätigkeit außerhalb des Drei-Schicht-Modells erlaubte, musste der Arbeitgeber der Versetzung zustimmen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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