Wird ein angestellter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen ausgeliehen, so muss der verleihende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dieselbe Vergütung zahlen, die dem Arbeitnehmer bei dem entleihenden Unternehmen zustehen würde. Allerdings gilt dies nicht, wenn ein für das Leiharbeitsverhältnis maßgebender Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorsieht (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 4 AZR 656/06).