Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche Gesetze, die Arbeitsverhältnisse regeln. Als Arbeitnehmer muss man bis zum Jahresende seinen Urlaub in Anspruch genommen haben, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsverfall. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist eine Übertragung in das Folgejahr möglich. Dafür müssen aber dringend persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Unter anderem muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden.

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Das sagt Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden zu den Regelungen des
BUrlG

Der Europäische Gerichtshof macht aber deutlich, dass eine Verjährung von
Urlaubsansprüchen nach einer nationalen Regelung nicht in Betracht kommt, wenn der
Arbeitgeber seine Hinweispflichten im Hinblick auf den Verfall des Urlaubs noch nicht erfüllt
hat, weiß Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. Nach dieser Auffassung beginnt
die mögliche Verjährung erst dann, wenn der betreffende Mitarbeiter über seinen Anspruch
informiert wurde. Dies ist die Verantwortung des Arbeitgebers. Er hat die Aufgabe, seinen
Mitarbeiter auf seinen Urlaub und das mögliche Erlöschen hinzuweisen.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Urlaubsanspruch noch besteht, so berät Sie Ihr Rechtsanwalt
für Arbeitsrecht in Wiesbaden gerne.

Für Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts wie auch im Bereich vieler weiterer
Rechtsgebiete steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden in einem
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