Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungs- beziehungsweise Abwicklungsvertrag schließen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis auflösen möchten. In einem solchen Vertrag vereinbart man häufig auch eine Abfindung samt einem Auszahlungstermin. Arbeitnehmer können in so einem Fall keine frühere Auszahlung verlangen. Hierauf weist Rechtsanwalt Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
So wurde auch vom Arbeitsgericht Bonn geurteilt (Az.: 6 Ca 3135/13).
Im konkreten Fall einigten sich Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerin im Juni 2013 auf eine vorzeitige Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses sowie Zahlung einer Abfindung in Höhe von 310.000 € brutto, welche zum 31. Januar 2014 fällig sein sollte. Es gab auch eine Vertragsklausel, nach welcher die Arbeitnehmerin eine höhere Abfindung bekommen könnte, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis früher beendete (sog. „Sprinter-Klausel“). „Die Arbeitnehmerin machte hiervon Gebrauch und beendete ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 2013. Sie meinte schließlich auch, sie müsse ihre Abfindung nun ebenfalls früher erhalten.“, so Dr. Perabo-Schmidt.
Nach Ansicht der Richter vom Arbeitsgericht Bonn sei aber ein Fälligkeitstermin zwischen den Parteien vereinbart. Eine frühere Auszahlung könne die Arbeitnehmerin also nicht verlangen. Hierauf habe auch kein früherer Beendigungstermin keinen Einfluss, zumal sich ein Arbeitgeber auch auf einen festgelegten Fälligkeitstermin verlassen können muss.
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