Durch einen Betriebsübergang war das Arbeitsverhältnis einer Angestellten von ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf einen neuen Unternehmer übergegangen. In einer Änderungsvereinbarung regelten die Angestellte und ihr neuer Arbeitgeber die zukünftige Absenkung der bisherigen einzelvertraglich mit dem ursprünglichen Arbeitgeber vereinbarten Vergütung und eine einmalige Ausgleichszahlung. Anschließend verklagte die Arbeitnehmerin das Unternehmen jedoch auf Fortzahlung der vor dem Betriebsübergang mit dem ursprünglichen Arbeitgeber vereinbarten Vergütung abzüglich der geleisteten Einmalzahlung.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 5 AZR 1007/06) stand der Klägerin kein Anspruch auf Fortzahlung des ursprünglichen Gehalts zu. Insbesondere bedurfte die zwischen den Parteien nach dem Betriebsübergang getroffene Änderungsvereinbarung keines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Soweit die Vergütungsvereinbarung schon vor dem Betriebsübergang für die Arbeitsvertragsparteien zur Disposition stand, besteht diese Vertragsfreiheit auch nach dem Betriebsübergang fort. Weder aus § 613 a BGB noch aus den diesem zugrunde liegenden europäischen Richtlinien lässt sich etwas anderes ableiten.
In seine Entscheidung erklärte das Bundesarbeitsgericht jedenfalls für den Teilbereich künftiger einzelvertraglicher Vergütungsansprüche sachgrundlose Änderungsvereinbarungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang für zulässig. Für dieseEntscheidung war die einmalige Ausgleichszahlung an die Arbeitnehmerin nicht relevant, so dass seine solche aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.
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