Wird im Arbeitszeugnis die Adresse des Arbeitnehmers aufgeführt, muss der Arbeitnehmer dies nicht hinnehmen. Zudem kann er verlangen, dass die Wochenarbeitszeit angegeben wird. Dafür hat er aber keinen Anspruch auf eine Bedauernsformel.
Ein Fall:
Eine Frau, die bei einer Reinigungsfirma angestellt war, klagte vor dem Arbeitsgericht. Denn nach dem Ende der Tätigkeit stritt sie sich mit dem Arbeitgeber über mehrere Formulierungen im Arbeitszeugnis.
Der Klägerin wurde durch das Gericht ein Anspruch auf einige Änderungen zugesprochen. Nämlich, dass das Adressfeld nicht ausgefüllt wird. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und per Post versandt wurde. Zudem muss der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin aufführen. Denn viele Beschäftigte werden gerade im Reinigungsgewerbe nur geringfügig eingesetzt. Arbeitet jemand viele Wochenstunden, sei das als Heraushebungsmerkmal wichtig.
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