Eine Fristsetzung zur Fertigstellung der Leistung soll dem Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, eine letzte Gelegenheit geben, seine Leistung zu erbringen (OLG Hamm, Az. 24 U 150/04).
Der Fall: Der Erwerber kaufte von einem Bauträger noch zu erstellende Wohnungen, sie vereinbarten eine Fertigstellung bis zum 30. Juni 1996. Der Baubeginn verzögerte sich aufgrund verschiedener Umstände. Der Erwerber bat im Oktober 1996 um Mitteilung, warum weder der 30. Juni noch der 31. Oktober 1996 als Fertigstellungstermin eingehalten wurde. Der Bauträger teilte mit, dass Verzug vorliege, und kündigte die Fertigstellung für Anfang 1997 an. Daraufhin setzte der Erwerber am 4. November 1996 eine Frist zur Fertigstellung bis 30. November 1996. Bei Fristsetzung war das Bauvorhaben erst zu 60 % ausgeführt. Die Frist lief ab, ohne dass eine Fertigstellung erfolgte. Der Erwerber trat deshalb vom Vertrag zurück. Der Bauträger verlangte nun Schadenersatz. Er war der Auffassung, der Rücktritt sei unwirksam, weil die Frist unangemessen kurz gewesen sei. Es sei auch bei größter Anstrengung nicht möglich gewesen, die Bauleistung innerhalb der Frist fertigzustellen.
Die Folgen: Das Gericht verneinte einen Schadenersatzanspruch. Der Rücktritt des Erwerbers sei wirksam, weil sich der Bauträger in Verzug befindet und fruchtlos eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wurde. Das Gericht nimmt vorliegend an, eine Fristsetzung sei sogar entbehrlich gewesen. Die Frist hat den Zweck, dem Bauträger eine letzte Gelegenheit einzuräumen, eine fast fertige Leistung vollständig zu erbringen, und nicht, den Auftragnehmer zu veranlassen, die Erfüllung in die Wege zu leiten. Bei einem Fertigstellungsgrad von 60 % ist die Leistung nicht im Wesentlichen fertig. Es war daher absehbar, dass der Bauträger, der sich bei Fristsetzung bereits vier Monate in Verzug befand, die Leistung nicht kurzfristig fertig stellen würde. Der Rücktritt des Erwerbers ist wirksam, ein Schadensersatzanspruch des Bauträgers besteht nicht.
Was ist zu tun? In der Praxis stellt sich für den Auftraggeber häufig das Problem der Bemessung einer angemessenen Frist, so etwa bei einer Mängelbeseitigung und beim Verzug. Bevor der Auftraggeber weitere Rechtsfolgen ableiten will, muss er regelmäßig eine angemessen lange Frist setzen. Angemessen ist eine Frist dann, wenn der Auftragnehmer unter größten Anstrengungen die im Wesentlichen fertig gestellte Leistung vollständig innerhalb der Frist fertig stellen kann. Je länger sich der Auftragnehmer bereits in Verzug befindet, desto kürzer kann die Nachfrist bemessen sein. Wird eine unangemessen kurze Frist gesetzt, ist diese nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessen lange Frist in Gang.