Schon ein kurzer „Abstecher“ zur Tankstelle kann unter Umständen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten, wenn dieser kleine Umweg nicht als Arbeitsweg gilt. Diese Erfahrung machte eine Frau, die nicht den direkten Weg zur Arbeit nahm, sondern vorher in die andere Richtung zum Tanken fuhr und verunglückte. Das Landessozialgericht Hessen entschied in ihrem Fall, dass sie keinen Anspruch auf Geld der Berufsgenossenschaft habe (Aktenzeichen L 3 U 195/07). Als „nicht zwingend“ befanden die Richter den Umweg, weil die Frau noch genug Benzin gehabt habe, um zur Arbeit zu gelangen.
Auch Arbeitnehmer, die nach der Arbeit den direkten Heimweg verlassen, um zum Beispiel noch schnell einzukaufen, gefährden ihren gesetzlichen Schutz.
Trägt der gesetzliche Unfallversicherer die Behandlungskosten nicht, muss die Krankenversicherung zahlen. Eine Rente für dauerhafte Schäden bekommen dann aber nur Menschen, die eine private Unfallversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben.