Ein tätlicher Angriff auf Kollegen kann Angestellte Ihren Job kosten. Auf ein entsprechendes Urteil verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV). Eine Kündigung ist demnach auch zulässig, wenn die Auseinandersetzung nicht im Betrieb stattgefunden hat. In dem Fall war ein Produktionshelfer gemeinsam mit seinem Schwiegersohn als Leiharbeiter in einem Betrieb eingesetzt. Während der Arbeit meinte er zu beobachten, dass sein Schwiegersohn sich beim Schichtleiter über ihn beschwerte. Nach Feierabend lauerte er dem Schwiegersohn auf und schlug ihn zusammen. Der Betrieb, in dem die beiden Männer eingesetzt waren, erteilte ihnen Hausverbot, der Verleihbetrieb kündigte dem Schwiegervater fristlos. Dessen Klage wurde von den Richtern abgewiesen. Die Prügelei störe den Betriebsfrieden, auch wenn sie nicht am Arbeitsplatz stattgefunden hat. Durch das Hausverbot konnte der Kläger in dem Betrieb nicht mehr arbeiten und eine andere Ersatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz, Aktenzeichen: 5 Ca 2161/05