Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass bei einem Auffahrunfall nicht zwingend von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden auszugehen ist. Hiermit widerspricht das Gericht der landläufig verbreiteten Auffassung, dass „schuld sei, wer auffahre“.
Dem Urteil lag der Fall eines Verkehrsteilnehmers zu Grunde, der auf der Autobahn auf ein vor ihm fahrendes Kfz aufgefahren war. Sein Fahrzeug wurde vorne rechts, das des Gegners hinten links beschädigt. Er verklagte den Vorausfahrenden auf Schadensersatz und stütze sich dabei auf die Behauptung, der Beklagte habe vor der Kollision die Spur gewechselt und ihn somit geschnitten. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte dies weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden.
Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab und stützte sich hierbei insbesondere darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden spreche. Dieser Anscheinsbeweis habe nicht erschüttert werden können, da die Beweisaufnahme einen Spurwechsel, und somit ein Verschulden des Beklagten, zwar nicht ausgeschlossen, allerdings auch nicht bestätigt habe.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das OLG Hamm den Beklagten zum Ersatz eines Teils des Schadens verurteilt. Die Beweisaufnahme habe zumindest die Möglichkeit eines Spurwechsels ergeben. Auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden könne sich der Vorausfahrende nur dann berufen, wenn die Fahrzeuge vor der Kollision bereits eine gewisse Zeit hintereinander in einer Fahrspur gefahren seien und ein Spurwechsel somit ausgeschlossen werden könne. Blieben jedoch, wie in vorliegendem Fall, mehrere Möglichkeiten offen, gäbe es keinen Anscheinsbeweis. Da somit weder ein Verschulden des Auffahrenden, noch ein Verschulden des Vorausfahrenden nachgewiesen werden könne, seien die beiderseitigen Betriebsgefahren abzuwägen und der Beklagte zum Ersatz eines Teils des Schadens zu verurteilen.
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