Wenn es die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit festlegt, müssen Eigentümer von Wohnungen in den oberen Etagen eines Hauses einen höheren Anteil an den Aufzugskosten zahlen. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen: 14 S 7627/08.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Kosten für den Aufzug künftig gestaffelt nach der Geschosshöhe und die Kosten für Hausmeister, Hausreinigung und Kabelanschluss nach Wohneinheiten aufzuteilen. Zuvor war in der alten Teilungserklärung festgelegt gewesen, dass alle Kosten nach Miteigentumsanteilen abzurechnen sind. Ein Eigentümer hatte gegen den Beschluss geklagt. Jedoch hatte er mit seiner Klage nur bei den Kosten für den Hausmeister und die Hausreinigung Erfolg. Die Aufteilung dieser Kosten nach Wohneinheiten sei willkürlich und für die Eigentümer kleinerer Wohnungen mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden, entschied das Gericht. Bei den Kabelkosten sei der Beschluss dagegen zulässig, weil jeder Miteigentümer unabhängig von der Wohnungsgröße im selben Umfang vom Kabelempfang profitiere. Das Gericht war auch der Ansicht, dass es in Ordnung sei, dass Eigentümer, deren Wohnung in einer höheren Etage liegen, mehr für den Aufzug zahlen müssen, weil sie ihn in der Regel auch mehr nutzen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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