(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juni 2014)
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 des 
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Anrechte aus einer 
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen 
zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt. Dies 
hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute 
veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Einbeziehung der 
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich 
dieser Anpassungsvorschriften wäre verfassungsrechtlich zulässig, ist 
aber weder aufgrund des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 GG) noch aufgrund 
des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten. 
Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen; der Richter Gaier hat ein 
Sondervotum abgegeben. 
Sachverhalt und Verfahrensgang: 
1. Im Ausgangsverfahren zur konkreten Normenkontrolle (1 BvL 9/12) hatte 
der Ehemann unter anderem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine 
betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und 
der Länder erworben. Die Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt 
wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zugunsten 
der Ehefrau gekürzt. Zugleich zahlte der Ehemann an seine geschiedene 
Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen 
und erfüllte die Voraussetzungen für den eigenen Rentenbezug noch nicht. 
Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, wonach die Rentenkürzung auf 
Seiten des Ehemanns im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung 
ausgesetzt werden kann, lagen im Grundsatz vor. Jedoch führt der in § 32 
VersAusglG bestimmte Anwendungsbereich dieser Vorschrift die 
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht auf. Im 
Berufungsverfahren hielt das Oberlandesgericht diese Beschränkung des § 
32 VersAusglG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG und legte das 
Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. 
2. Im Fall der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1145/13) hatte der 
Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung bei der 
Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes 
Baden-Württemberg eine unverfallbare Anwartschaft auf eine 
Versorgungsrente erworben. Die Rente des Ehemanns bei der 
Versorgungsanstalt wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der 
Scheidung zugunsten der Ehefrau gekürzt. Die Ehefrau starb, nachdem sie 
weniger als 36 Monate Leistungen aus der übertragenen Altersversorgung 
bezogen hatte. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der 
Rentenkürzung auf Seiten des Ehemanns gemäß § 37 VersAusglG vor, wenn § 
32 VersAusglG dies für Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen 
Dienstes nicht ausschlösse. Die entsprechende Klage des 
Beschwerdeführers gegen die Zusatzversorgungskasse blieb vor dem 
Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. 
Wesentliche Erwägungen des Senats: 
1. Es verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, dass 
Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 
VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 
VersAusglG ausgenommen sind. 
a) Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 
GG geschützten Renten und Anwartschaften der ausgleichspflichtigen 
Person und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf 
die ausgleichsberechtigte Person. Die Regelungenüber den 
Versorgungsausgleich bestimmen aber in grundsätzlich 
verfassungskonformer Weise Inhalt und Schranken des 
verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und 
Versorgungsanwartschaften. 
b) Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der 
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich 
hängt nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Aussetzung der 
Kürzung für den Fall des sogenannten Vorversterbens der 
ausgleichsberechtigten Person ermöglicht (vgl. § 37 VersAusglG). 
aa) Die betroffenen Alters- und Invaliditätsversorgungssysteme verteilen 
individuelle Risiken des Einzelnen auf eine Vielzahl von 
Versorgungsempfängern und folgen insofern dem Versicherungsgedanken. Es 
liegt in der Natur dieser Anrechte, dass deren Inhaber aufgrund 
individueller Entwicklungen ihrer persönlichen Lebensschicksale 
verglichen mit dem statistisch durchschnittlich erwartbaren Maß an 
Versorgungsleistungen entweder weniger oder mehr erhalten. Weil die 
Versorgungssysteme konzeptionell an einem ungewissen Ereignis 
ausgerichtet sind, verfehlt die Alters- und Invaliditätsvorsorge ihren 
Zweck nicht dadurch, dass es im konkreten Einzelfall zu keiner oder 
einer statistisch betrachtet geringeren Leistung kommt. Nichts anderes 
folgt aus Art. 14 GG. Der eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft 
aus der Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente, nicht 
aber die späteren tatsächlichen Leistungen, weil sich die späteren 
konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden Gesetzeslage, nach dem 
tatsächlichen Renteneintritt und nach der Gesamtbezugszeit der Rente 
bestimmen. Sie sind zur Zeit der Aufteilung der Anwartschaften durch den 
Versorgungsausgleich noch nicht bezifferbar. 
bb) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das 
versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher 
Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je 
eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund 
ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich zum 
Durchschnitt weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert 
sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der 
ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist 
dies ohne Bedeutung, denn die im Versorgungsausgleich zwischen den 
Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung 
voneinander unabhängig. Eine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige 
Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs liegt hierin nicht. 
cc) Die ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, 
das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter 
Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugutekommen müsste, 
ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die 
versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen 
Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit 
Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte zu beiden 
Ehepartnern auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Während der Ehe 
werden zwar formal betrachtet beide Ehepartner alleinige Inhaber der 
jeweils aufgrund ihrer Beiträge begründeten Versorgungsanrechte. Jedoch 
erwerben sie diese Anrechte während der Ehezeit wirtschaftlich 
betrachtet nicht allein zu dem Zweck, ihr eigenes Auskommen zu sichern. 
Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person ist 
daher von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden. dd) Wenn es 
im Fall des Vorversterbens nicht zur Aussetzung der Kürzung bei der 
ausgleichspflichtigen Person kommt, liegt darin auch keine Bereicherung 
der Versichertengemeinschaft. Dies käme in Betracht, wenn die Regelungen 
über den Versorgungsausgleich strukturell – und nicht bloß angesichts 
des individuellen Versicherungsverlaufs im Einzelfall – dazu führten, 
dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die 
anderen Versicherten. Das ist jedoch nicht der Fall. 
ee) Die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung und deren 
Anwendung auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen 
Dienstes mögen nach wie vor wünschenswert erscheinen. Dieser Standpunkt 
findet im Sondervotum Ausdruck. Ein verfassungsrechtliches Gebot folgt 
daraus indessen nicht. Die 1980 formulierte – freilich schon damals im 
Senat nicht einhellige – Position des Bundesverfassungsgerichts zur 
Notwendigkeit einer entsprechenden Härteregelung ist im historischen 
Urteilskontext zu sehen. Der Versorgungsausgleich wurde zeitgleich mit 
einer Reform des Scheidungsrechts eingeführt, die das Verschuldens- und 
Zerrüttungsprinzip ersetzte. Beide Reformen waren seinerzeit stark 
umstritten. Mit zwei Urteilen vom selben Tag erklärte das 
Bundesverfassungsgericht sowohl das neue Scheidungsrecht als auch den 
Versorgungsausgleich für verfassungsgemäß. Dass dabei Konstellationen 
benannt wurden, in denen der Gesetzgeber Regelungen zur Abfederung des 
neuen Systems zu treffen habe, dürfte die verfassungsrechtliche 
Bestätigung der grundlegenden Eherechtsreform im Entscheidungszeitpunkt 
erleichtert haben. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des 
Versorgungsausgleichs sind Härteregelungen für die damals erörterten 
Fallgestaltungen, die einen Ausgleich letztlich zulasten der 
Versichertengemeinschaften schafften, jedenfalls heute nicht mehr 
geboten. 
c) Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der 
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich 
hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für 
den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer 
gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte 
Person verpflichtet ist (vgl. § 33 VersAusglG). aa) Der Gedanke, die 
spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit 
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte 
Person angemessen auswirken, ist hier von vornherein nicht relevant. 
Denn die ausgleichsberechtigte Person erhält die ihr zustehenden Anteile 
an den Versorgungsanrechten und wird daraus – wie in allen anderen 
Fällen auch – nach Eintritt des Versorgungsfalls die ihr zustehenden 
Versorgungsleistungen beziehen. 
bb) Die ausgleichspflichtige Person wird zwar durch das Zusammentreffen 
der Rentenkürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung 
weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren 
Einkünften bestreiten muss. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von 
sonstigen Unterhaltsverpflichteten, die trotz Minderung ihrer Einkünfte, 
aber fortbestehender Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung 
verpflichtet bleiben. Das Unterhaltsrecht schützt die 
ausgleichspflichtige Person insofern vor Härten, als es einen – über dem 
Existenzminimum liegenden – Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten 
sichert. Ein verfassungsrechtliches Erfordernis, darüber hinausgehend 
die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte 
auszusetzen, lässt sich aus Art. 14 GG nicht ableiten. cc) Dass die 
ausgleichsberechtigte Person vor ihrem eigenen Renteneintritt unter 
Umständen wegen des Selbstbehalts der ausgleichspflichtigen Person 
geringere Unterhaltsleistungen erhält als sie ohne den 
Versorgungsausgleich bezöge, führt zu keiner anderen 
verfassungsrechtlichen Beurteilung. Die durch den Versorgungsausgleich 
erworbenen Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bleiben unberührt. 
Der Versorgungsausgleich erfüllt seinen Zweck, der berechtigten Person 
hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen 
Versorgungsanrechten zu sichern. 
Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des 
Versorgungsausgleichs verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht 
darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des 
Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt. Obwohl dies 
derzeit faktisch mehr geschiedene Frauen als Männer trifft, liegt darin 
auch kein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 
GG. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Halbteilung der Anrechte gerade 
der damals wie heute in größerem Umfang für die Familienarbeit 
aufkommenden Ehefrau nach der Scheidung eine eigenständige Versorgung 
sichern wollen. Damit hat der Gesetzgeber den Grundsatz verwirklicht, 
dass in der Ehe Erwirtschaftetes grundsätzlich beiden Ehegatten 
gleichermaßen zusteht. 
Indessen ist es von Verfassungs wegen nicht verboten, die Kürzung der 
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auch in diesen Fällen 
auszusetzen. Das soziale Gestaltungsziel des Gesetzgebers, 
versorgungsausgleichsbedingte Unterhaltseinbußen der 
ausgleichsberechtigten Person zu vermeiden, ist aus 
verfassungsrechtlicher Sicht ein legitimes Ziel der in § 33 VersAusglG 
getroffenen Anpassungsregelung, das eine Erstreckung dieser Regelung auf 
Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 
grundsätzlich tragen könnte. 2. Auch ein Verstoß gegen den 
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 
a) Bei der Entscheidung, welche Versorgungsanrechte den 
Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAusglG unterliegen sollen und 
welche nicht, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. An die 
vom Gesetzgeber verfolgten Sachgründe sind keine besonders strengen 
Anforderungen zu stellen, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt 
wird und weil die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung nach der 
Art des Versorgungsträgers erfolgt, nicht aber nach persönlichen oder 
sonstigen Merkmalen, deren Verwendung eine Diskriminierungsgefahr 
begründen könnte. 
b) Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach 
§ 32 VersAusglG von den Anpassungsregeln der §§ 33, 37 VersAusglG 
ausgeschlossen sind, beruht auf einem hinreichenden Sachgrund. Die 
Unterscheidung ist Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen 
Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und 
Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung 
einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte 
Zusatzversorgung andererseits zu stützen. Der Gesetzgeber hat die in § 
32 VersAusglG genannten Versorgungen als „Regelsicherungssysteme“ 
bezeichnet und mit den in §§ 33 ff. VersAusglG getroffenen 
Anpassungsregelungen durch Elemente wechselseitiger Lastentragung 
ausgestaltet. Die verbleibenden Versorgungen hat er als „ergänzende 
Altersversorgung“ bezeichnet und von den Kosten der 
Anpassungsvorschriften frei gehalten. Dass der Gesetzgeber verschiedene 
Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der 
wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einerseits und 
dem der Kostenvermeidung andererseits unterwirft, begegnet keinen 
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 
Abweichende Meinung des Richters Gaier: 
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede für sich genommen stringente 
juristische Argumentation vor sozialer Härte schützen kann. Zwar mag die 
Lösung des Senatsbeschlusses vertretbar sein, aber sie ist damit nach 
den Maßstäben des Grundgesetzes noch nicht die richtige. Auch heute ist 
die Rechtsprechung des Senats zu Art. 14 GG noch immer überzeugend, 
wonach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, wenn den 
Grundrechtsträgern ein „sinnloses Opfer“ abverlangt wird. Dies ist in 
den hier zur Überprüfung stehenden Konstellationen der Fall. Es wäre 
daher nicht weniger vertretbar gewesen, an der bisherigen Rechtsprechung 
des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit von Härteregelungen beim 
Versorgungsausgleich festzuhalten und damit die von den Betroffenen 
durch langjährige Arbeit verdienten und als Eigentum geschützten Renten- 
und Versorgungsanwartschaften zu erhalten. Stehen aber hiernach mehrere 
Lösungswege offen, so verlangt die Verfassung der Auslegung einer 
Grundrechtsnorm den Vorzug zu geben, die ihre Wirkungskraft am stärksten 
entfaltet. Da der Senatsbeschluss dies nicht beachtet, stimme ich ihm 
weder hinsichtlich der Begründung noch hinsichtlich des Ergebnisses zu. 
Ein Verzicht auf die Härteregelungen ist auch nicht etwa angebracht, um 
das gesellschaftspolitisch und im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit 
gebotene Institut des Versorgungsausgleichs nicht zu gefährden. Die 
Ausnahmen für die hier geprüften Härtefälle berühren nämlich die 
berechtigten Ziele des Versorgungsausgleichs in keiner Weise. Die 
güterrechtliche Teilung gemeinsam erwirtschafteter Versorgungsanrechte 
wie das Ziel der Unterhaltssicherung bleiben unangetastet. Den – noch 
immer typischerweise ausgleichsberechtigten – geschiedenen Ehefrauen 
wird nichts genommen. Im Gegenteil werden sie in nicht wenigen Fällen 
davor bewahrt, sich auf staatliche Unterstützung und insbesondere 
Leistungen der Sozialhilfe verweisen zu lassen. 
Ein vor Art. 14 GG nicht hinnehmbares „sinnloses Opfer“ ist im Fall des 
nur kurzfristigen Bezugs einer Altersrente nach dem Tod des 
Ausgleichsberechtigten gegeben, wenn dies zur Folge hat, dass der 
Ausgleichspflichtige weiterhin auf die gekürzte Altersversorgung 
verwiesen wird; dem begegnen die Vorschriften über die „Anpassung wegen 
Tod der ausgleichsberechtigten Person“ (§§ 37, 38 VersAusglG). Sie 
vermeiden, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer 
güterrechtlichen Trennung verfehlt wird. Denn im Unterschied zu den im 
Wege des Zugewinnausgleichs geteilten Gütern lassen sich die in 
Versorgungsanrechten repräsentierten Vermögenswerte nicht vererben. Sie 
verbleiben nach dem Versterben nicht vererbbares Vermögen des 
Ausgleichsberechtigten, sondern verlieren sich in Form ersparter 
Leistungen in dem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungssystem. 
Erst recht entbehrt die Kürzung der Altersversorgung jeglichen Sinns, 
wenn Ausgleichsberechtigte, die noch keine Leistungen aus übertragenen 
Versorgungsanrechten erhalten, auf Unterhaltszahlungen der 
ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartner angewiesen sind, die diese 
aus den aufgrund des vollzogenen Versorgungsausgleichs gekürzten eigenen 
Versorgungsbezügen aufbringen müssen. In dieser Situation bleiben den 
Berechtigten bis zum eigenen Rentenbezug nicht nur die Vorteile des 
Versorgungsausgleichs vorenthalten, sie können durch die Trennung der 
Anwartschaften sogar noch darüber hinaus eklatant benachteiligt werden, 
wenn sich ihre Unterhaltsansprüche aufgrund des reduzierten 
Leistungsvermögens der Verpflichteten mindern oder sogar gänzlich 
ausgeschlossen werden. Dass angesichts der oftmals geringen Höhe der 
Altersbezüge hier schnell Mangelfälle im Sinne des § 1581 BGB eintreten 
werden, liegt auf der Hand. Da es der Unterhaltspflichtige nicht 
hinnehmen muss, dass er aufgrund seiner Unterhaltsleistungen selbst 
sozialhilfebedürftig würde, müsste sich dann aber sein geschiedener 
Ehegatte auf Sozialhilfe oder sonstige Leistungen der staatlichen 
Fürsorge verweisen lassen. Dem begegnen derzeit noch die Vorschriften 
zur „Anpassung wegen Unterhalt“ (§§ 33, 34 VersAusglG). Sie ermöglichen 
eine zeitweise Aussetzung der Kürzung maximal in Höhe des 
Unterhaltsanspruchs. Auf diese Weise wird nicht nur sichergestellt, dass 
das gesetzgeberische Ziel einer Gütertrennung erreicht wird, es wird 
auch eine Verfehlung des Unterhaltszwecks vermieden. 
Mit der nun getroffenen Entscheidung werden im einen Fall eine 
wesentliche sowie im anderen Fall eine geradezu existentielle 
Härteregelung ohne Not zur Disposition des Gesetzgebers gestellt. 
Immerhin wurden damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den 
Fortbestand dieser Vorschriften in der gegenwärtigen Form formuliert. Es 
bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Gefahr von Altersarmut 
für nicht wenige Betroffene erkennt und deshalb der Versuchung 
widersteht, die genannten Bestimmungen zu streichen.