Der Bußgeldsenat des OLG Hamm hat entschieden, dass Autofahrer einen Überholvorgang rechtzeitig vor einem Verbotsschild abbrechen müssen. In einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Unna musste ein LKW-Fahrer ein Bußgeld von 70 € an die Bußgeldbehörde zahlen. Die Richter des OLG Hamm sahen dies ebenfalls so.
Der Fall:
Der betroffene Mann überholte mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge trotz Überholverbots.
Der LKW-Fahrer wollte das daraufhin erlassene Bußgeld jedoch nicht akzeptieren. Das OLG Hamm folgte der Auffassung des Fahrers nicht. Denn ein eingeleiteter Überholvorgang vor der Überholverbotszone, muss vor dem Schild abgebrochen werden. Sogar wer sich bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand zum Wiedereinscheren gewonnen habe, müsse das Manöver noch vor dem Überholverbot abbrechen. Der Fahrer müsse dann in diesem Fall verlangsamen und sich zurückfallen lassen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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