Beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen werden zum Teil nur unvollständige oder gar falsche Angaben gemacht. Das Ausmaß der Folgen wird meistens unterschätzt, sollte jedoch vor Augen geführt und beachtet werden.

Fachanwalt für Versicherungsrecht: Angaben müssen richtig und vollständig sein

„Gravierende Folgen können eintreten, falls es zum Versicherungsfall kommen sollte und es sich herausstellt, dass die notwendigen Angaben nicht im geforderten Maße gemacht worden sind“, teilt

Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

In einem aktuellen Gerichtsfall hat die Betroffene verschwiegen, dass Sie nach dem angegebenen Reitunfall mit weiteren Folgeproblemen zu kämpfen hatte, wie zunehmende Schmerzen, einen Hexenschuss und zahlreiche Besuche beim Krankengymnastiker. Sie wollte im Folgejahr nach Abschluss der Versicherung, die Versicherung in Anspruch nehmen.

Ihre unvollständigen Angaben über ihren gesundheitlichen Zustand hatte zur Folge, dass sowohl der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg, als auch das Landgericht Osnabrück anführten, die Versicherungsnehmerin habe den Eindruck erweckt keine gesundheitlichen Probleme in dieser Zwischenzeit gehabt zu haben.

Ihr war es nicht möglich, Ansprüche aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen.

Arglistige Täuschung und Vernichtung des Vertrages

Die Versicherung gab vor, arglistig getäuscht worden zu sein und föchte den Vertrag an. Anders ausgedrückt wurde der Vertrag rückwirkend aufgehoben. „Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig.“, sagt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht .

Zusammengefasst steht der Versicherungsnehmer im Falle eines Verschweigens mit leeren Händen da, weshalb von unvollständigen und unrichtigen Angaben abgeraten wird.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 20.08.2018

OLG Oldenburg, PM 53/2018