Täglich werden in Deutschland Patienten ärztlich behandelt. Aber nicht immer bringt die Behandlung den Erfolg, den sich Patienten von einer Therapie oder auch einer Operation erhoffen. Gleichwohl liegt nicht unbedingt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Erfolg ausbleibt. So kann zum Beispiel im Einzelfall eine besondere körperliche Disposition zu Komplikationen bei einer Operation führen, ohne dass ein ärztlicher Fehler vorliegt, erläutert die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.

Wenn Patienten aber aufgrund ärztlicher Sorgfaltpflichtverletzungen Schäden erleiden, spricht man von Behandlungsfehlern.

Hat der Arzt oder die Ärztin schuldhaft gehandelt, so stehen dem geschädigten Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu, erklärt die Kanzlei Cäsar-Preller. So müssen zum Beispiel Schäden infolge von Behandlungsfehlern in der ärztlichen/ zahnärztlichen Praxis und im Krankenhaus, aber auch Pflegefehler in Pflegeeinrichtungen entschädigt werden. Geschädigte können zudem Ansprüche gegen die Arzneimittel- oder Medizinprodukte-Hersteller stellen, falls Schäden durch fehlerhafte Arzneimittel oder Medizinprodukte verursacht wurden.

Den Fehler nachzuweisen ist häufig das größte Problem, da die Beweislast zumeist beim Patienten liegt. Er muss den ärztlichen Behandlungsfehler nachweisen, soweit sich kein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat was für den Arzt vollbeherrschbar ist.

Der Beweis eines Behandlungsfehlers ist daher regelmäßig nur mit einem medizinischen Sachverständigengutachten möglich, welche jedoch über unabhängige Schlichtungsstellen oder den medizinischen Dienst der Krankenkassen für die meisten Patienten keine Kosten verursacht, weist die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei hin.