Wird einem Hauskäufer verschwiegen, dass die Vorbesitzer sich in dem Haus erhängt haben, kann er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 16 U 38/07). Beim Kauf eines Hauses war einem ortsfremden Kaufkandidaten vom Makler erklärt worden, die Vorbesitzer hätten sich in Spanien das Leben genommen. Von einem Handwerker erfuhr er später zufällig, dass die Eigentümer sich im Haus erhängt hatten und dass ihr Tod wochenlang unentdeckt geblieben war.