Nebenkostenabrechnungen geben häufig Anlass zur Beanstandung. Schätzungen zufolge sind rund 1/3 aller Abrechnungen auf die eine oder andere Weise fehlerhaft. Der Mieter ist nicht verpflichtet, formell Widerspruch zu erheben. Er muss sich dennoch rühren und dem Vermieter mitteilen, aus welchen Gründen er die Abrechnung für falsch hält. Gleichzeitig kann er Einsicht in die Belege fordern. Doch Vorsicht: Ein Recht auf Übersendung der Belege auf dem Postweg besteht im Regelfall nicht. Der Mieter muss sich vielmehr selbst zum Büro des Vermieters oder Verwalters begeben und dort eine Belegeinsicht vor Ort durchführen. Grenze ist hier die Zumutbarkeit: Ein auswärtiger Vermieter muss die Belege am Ort der Mietwohnung einsehen lassen.
Gelingt dies nicht, besteht zumindest ein Anspruch auf Übersendung der Belegkopien. Dabei muss der Mieter die Kosten für die Anfertigung der Kopien erstatten. Als angemessener Betrag gelten hier im Allgemeinen €0,25 pro Ablichtung. Der Mieter hat kein Recht auf Zusendung der Originalbelege, es sei denn, diese sind unbedingt erforderlich, um die Ansprüche überprüfen zu können.
Auch die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, berechtigt nicht zur Übersendung von Kopien. Ein Rechtsanwalt kann jedoch die Belegeinsicht in Vertretung des Mieters vor Ort durchführen. Dies ist in vielen Fällen sogar empfehlenswert, gerade wenn es um komplizierte Abrechnungen geht.
Es versteht sich schon fast von selbst, dass der Vermieter die Belege bei der Einsichtnahme so vorbereiten muss, dass diese in zumutbarer Form überprüft werden können. Dies setzt eine entsprechende Übersicht und Ordnung voraus.
Sebastian Bansi Rechtsanwalt