Wird ein Garten mitgemietet, möchte sich der Mieter darin meist einige Freiheiten erlauben. Viele wollen auf das Sonnen ohne Bekleidung nicht verzichten. Der Vermieter muss dies auch dulden.
Das Amtsgericht Merzig entschied, dass der Vermieter seinen Mieter, der sich nackt im Garten sonnte, nicht einfach kündigen kann. Denn nicht in jedem Fall wird der Hausfrieden dadurch so nachhaltig beeinträchtigt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Der Fall:
Eine Mieterin wohnte in einer Hälfte eines Bauernhauses. Im Sommer hatte sich die Frau in dem zu ihrer Wohnung gehörigen Garten nackt gesonnt. Der Vermieter, der die andere Hälfte des Bauernhofes bewohnte, wollte die Mieterin daraufhin mit der Begründung kündigen, dass die Dorfgemeinschaft Anstoß am dem Verhalten genommen habe und er es nicht länger dulden wolle.
Ohne Erfolg. Die Klage hatte keinen Bestand. Denn die Voraussetzung hierfür sei eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
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