Prozessteilnehmer bei Gericht können ein Rechtsmittel wie eine Berufung oder eine Beschwerde nicht telefonisch einlegen. Dies, weil sich so nicht eindeutig ermitteln lässt, ob der Anrufer überhaupt berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Außerdem soll die Einschränkung Prozessbeteiligte davor bewahren, voreilig Berufung oder Beschwerde einzulegen.
Ein Mann hatte in einem Fall telefonisch Beschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren eingelegt, mit dessen Ausgang er nicht einverstanden war. Die Bundesrichter (Aktenzeichen: V ZB 71/08) befanden, dass er die Beschwerde entweder schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts hätte zu Protokoll geben müssen. Eine telefonische Beschwerdeeinlegung sei nicht akzeptabel.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden