Zwar kein ein Schluck nach einem Unfall die Nerven beruhigen, wer jedoch in einen Unfall verwickelt war, sollte zumindest bis zum Eintreffen der Polizei und des Arztes auf jeden Alkohol tunlichst verzichten. Durch ein Gläschen nach dem Schreck kann der Autofahrer jeglichen Versicherungsschutz verlieren, unabhängig davon, ob er später nachweisen kann, dass er nicht vor, sondern erst nach der Kollision getrunken hat.
In einem vor dem Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 6 U 209/09, verhandelten Fall war ein Autofahrer mit seinem Leasing-Fahrzeug gegen eine Ampel gefahren, wodurch sein Wagen und auch die Ampel beschädigt wurden. Die Polizei behauptete, der Fahrer sei zum Unfallzeitpunkt betrunken gewesen. Dieser entgegnete, er habe kurz nach dem Malheur einen Schluck zwecks Nervenberuhigung zu sich genommen. Die Versicherung verweigerte jegliche Leistungen.
Das Kammergericht gab der Versicherung Recht, ohne sich überhaupt auf die Frage einzulassen, ob der Alkohol vor oder nach dem Unfall genossen wurde. Der Unfallverursacher hatte seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer verletzt. Man warf ihm vor, er hätte die Feststellung des Grades seiner Voralkoholisierung zumindest grob fahrlässig vereitelt. Selbst wenn der Mann also völlig nüchtern am Steuer gesessen hatte, war die Versicherung auf jeden Fall leistungsfrei.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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