Nur bis zum dritten Geburtstag eines gemeinsamen Kindes bekommen Alleinerziehende Mütter seit Anfang 2008 Betreuungsunterhalt vom Vater und Exmann und müssen nicht arbeiten. Aber im Einzelfall erhalten Mütter auch nach neuem Recht länger Betreuungsunterhalt. Wenn es für das Wohl des Kindes nötig ist, dass die Mutter zu Hause bleibt und es vor Ort keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten gibt, muss der Vater weiterzahlen.
Das Kammergericht Berlin entschied dies. Der geschiedenen Mutter eines achtjährigen Sohnes könne nicht zugemutet werden, Vollzeit zu arbeiten (Aktenzeichen: 16 UF 149/08). Die Mutter arbeitet wöchentlich 25 Stunden. Der Sohn besucht die Grundschule geht danach bis 15 Uhr in den Hort. Danach holt ihn seine Mutter dort ab. Der Exmann war der Ansicht, sie könne nun Vollzeit arbeiten, denn das Kind könne ja bis 18 Uhr in den Hort gehen. Das Gericht hielt das für unzumutbar, weil ein Hort dem Kind nicht die Liebe und Zuwendung geben könne wie eine Mutter. Außerdem sei es gerichtsbekannt, dass die Berliner Grundschulen Kinder nicht genug förderten. Es sei daher elterliche Nacharbeit notwendig, die durch die Mutter gewährleistet werde.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Cäsar-Preller