Bei der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung geht das Lebensalter vor Unterhaltspflichten. So entschied in einem Fall das Landesarbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 4/Sa/1122/10.
Bekanntlich muss ein Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Kriterien berücksichtigen, wie beispielsweise Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Durch die Zusammenlegung von zwei Abteilungen war in oben genanntem Fall eine Führungsposition weggefallen. Zwei etwa gleich lang beschäftige Mitarbeiter waren hiervon betroffen. Der eine war 35 Jahre alt, verheiratet, mit zwei Kindern. Der andere war 53 Jahre alt, verheiratet und kinderlos. Der Arbeitgeber kündigte dem deutlich älteren Mitarbeiter. Dieser klagte und hatte damit Erfolg.
Das Gericht erklärte die Kündigung des älteren Mitarbeiters für unwirksam. Unter anderem wurde dies damit begründet, dass der jüngere Mitarbeiter viel bessere Chancen hätte, schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Somit seien die Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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