Unfälle, die bei einer einmaligen Sportveranstaltung, wie zum Beispiel einem Firmenlauf oder einem anderen betrieblichen Wettstreit passieren, gelten nicht als Arbeitsunfall. Voraussetzung für Betriebssport ist nämlich, dass die Mitarbeiter regelmäßig zusammenkommen und der Sport die Fitness fördert. Das gilt ganz besonders bei Veranstaltungen, die so hohe Anforderungen an die Fitness der Teilnehmer stellen, dass nicht alle Mitarbeiter an ihr teilnehmen können. Für die Richter des Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 3 U 122/05) spielte es in einem zu verhandelnden Fall auch keine Rolle, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten zur Teilnahme aufgefordert und die Startgebühren und die T-Shirts gestellt hatte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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