Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden weist auf ein Berufungsurteil des Landessozialgerichts Darmstadt (Az.: L 5 R 129/14) hin, wonach eine Person ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verlieren kann, wenn sie betrunken und ohne Führerschein Auto fährt.
Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt fuhr der Kläger betrunken und ohne Fahrerlaubnis mit seinem Auto und hatte einen Unfall, bei dem er sich mehrfache Frakturen sowie eine Schädigung der Armnerven zuzog, weshalb er später auch seinen Beruf als Koch nicht mehr ausüben konnte. Die beantragte Erwerbsminderungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil der Kläger beim Unfall keine Fahrerlaubnis sowie eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille hatte, wofür er vom Amtsgericht auch bereits zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Begründet wurde die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente mit Vorschriften des Rentenrechts, wonach eine beantragte Rente ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn sich eine Person die für die beantragte Rentenleistung nötige gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zuzog, welche nach einem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, fasst Cäsar-Preller zusammen.
Das Berufungsgericht teilte die Auffassung der Rentenversicherung und führte aus, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis – vom Amtsgericht als Vorsatztat gewertet – nur zusammen mit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet werden könne und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger nicht gefahren wäre. Aufgrund des Alkoholeinflusses sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, sicher mit dem Auto zu fahren, und ohne Alkoholkonsum wäre es somit auch nicht zum Unfall gekommen, berichtet Cäsar-Preller.
Aus diesem Grund lag laut den Darmstädter Richtern seitens der Rentenversicherung auch kein Ermessensfehler vor und sie hätte die rentenrechtlichen Vorschriften korrekt ausgelegt, wobei insbesondere die sozialethischen Grundsätze, dass eine Straftat nicht auch noch mit Sozialversicherungsleistungen belohnt werden dürfe, richtig angewandt worden seien.