Für die Ermittlungsbehörden ist die Funkzellenabfrage ein wichtiges Instrument, wenn es um die Aufklärung einer Straftat geht. Hierdurch soll insbesondere der Täter ermittelt werden, erklärt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass rechtswidrige Standortinformationen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Dem vorangegangen war ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das auf einer Funkzellenabfrage beruhte, die jedoch rechtswidrig war.
Mit Beschluss vom 10.1.2024, Aktenzeichen 2 StR 171/23 bestätigte der BGH ein Beweisverwertungsverbot und hob teilweise das Urteil des LG Frankfurts auf.
Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 und § 100g Abs. 2 StPO, erklärt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Hiernach darf eine Funkzellenabfrage nur beim Verdacht einer in § 100g Abs. 2 StPO geregelten Katalogtat angeordnet werden, so in etwa Mord.
Hieran mangelte es im vorliegenden Fall, sodass der BGH zum Entschluss kam, dass die Standortinformationen nicht einmal hätten erhoben werden dürfen. Grund dafür war, dass lediglich der Verdacht eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall bestand. Ein solcher gehört jedoch nicht zu den in § 100g Abs. 2 StPO geregelten Katalogtaten.
Laut BGH war damit die Funkzellenabfrage rechtswidrig, handelte es sich hierbei um ein Beweiserhebungsverbot.
Ferner nahm der BGH auch ein Beweisverwertungsverbot an. Insofern ist klarzustellen, dass das Gesetz teilweise bei rechtswidriger Beweiserhebung auch ein Beweisverwertungsverbot anordnet. Im Übrigen handelt es sich bei der Annahme von Beweisverwertungsverboten um eine Ausnahme. Im Falle einer rechtswidrigen Funkzellenabfrage mangelt es an einer diesbezüglichen Regelung. Vielmehr wird insofern die Abwägungslehre herangezogen, wonach zwischen dem Interesse des Staates an der Aufklärung und dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtspositionen unterschieden werden muss.
Ergänzend wird auch das Grundgesetz herangezogen.
Vorliegend bestätigte der BGH jedoch ein Beweisverwertungsverbot.
Schließlich stellte er auch klar, dass das Urteil auf diesem Gesetzesverstoß beruht, weswegen er das Urteil teilweise aufhob.
Nunmehr wird das LG Frankfurt über den Fall neu entscheiden müssen, ohne dabei die aus der rechtswidrigen Funkzellenabfrage gewonnen Daten heranziehen zu dürfen.
Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Strafrechts haben, steht Ihnen die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unser kostenloses 15-minütiges Ersteinschätzungsgespräch.
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