Unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen, die seit 2004 abgeschlossen wurden, können zurückverlangt werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 entschieden (XI ZR 348/13).
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, begrüßt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH: „Etliche Verbraucher können sich jetzt die Bearbeitungsgebühren zurückholen, die die Banken zu Unrecht von ihnen kassiert haben“, so der Rechtsanwalt.
Dass vorgefertigte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen unzulässig sind, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Mai entschieden. Demnach dürfen lediglich Zinsen für die gewährten Darlehen verlangt werden. Die Kreditvergabe liege aber im ureigenen Interesse der Bank und daher sei es unrechtmäßig, die entstehenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen. Allerdings hatten die Karlsruher Richter offen gelassen, wann die Rückforderungsansprüche der Verbraucher verjähren. „Das haben sie jetzt nachgeholt. Die Ansprüche verjähren nicht schon nach drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren. Das bedeutet, dass für Kreditverträge, die zwischen 2004 bis heute abgeschlossen wurden, die Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden können“, erklärt Cäsar-Preller.
Nach Ansicht des BGH greift bei den Bearbeitungsgebühren die dreijährige Verjährungsfrist nicht, da es erst seit 2011 eine gefestigte Rechtsprechung gebe, die die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in den AGB missbillige. Zuvor habe die Rechtsprechung des BGH Bearbeitungsgebühren von bis zu zwei Prozent sogar geduldet. Daher sei es für die Verbraucher unzumutbar gewesen, Klage zu erheben.
„Verbraucher, die 2004 oder Anfang 2005 einen Kreditvertrag  abgeschlossen haben und die Bearbeitungsgebühren zurückholen wollen, sollten sich dennoch beeilen, da die absolute zehnjährige Verjährungsfrist einsetzen könnte“, so Cäsar-Preller.