1. Das Urteil und der zugrunde liegende Sachverhalt

Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 157/24) klargestellt, dass Betreiber von automatisierten Waschstraßen nicht für Schäden haften, die durch einen offenstehenden Tankdeckel entstehen, wenn dieser nicht verschließbar war und der Kunde zuvor nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte.

Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug eine automatische Waschstraße genutzt. Während des Waschvorgangs trat Wasser durch einen nicht vollständig verschlossenen Tankdeckel ein und beschädigte das Fahrzeug. Der Tankdeckel war aufgrund der Bauweise des Fahrzeugs (BMW X3) nicht mechanisch verriegelbar. Der Kläger war der Ansicht, dass der Betreiber der Waschstraße verpflichtet gewesen wäre, vor Nutzung der Anlage auf diesen Umstand hinzuweisen oder durch Kontrolle des Fahrzeugs auf Risiken hinzuweisen.

Der BGH wies die Klage ab.

  1. Juristische Einordnung der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betreiber verpflichtet, die Einrichtung so zu gestalten, dass Gefahren vermieden werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch typischerweise auftreten und die ein verständiger Benutzer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen oder vermeiden kann.

In dem konkreten Fall entschied der BGH:

  • Es gehört nicht zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers, auf die Möglichkeit eines Wassereintritts durch serienmäßig unverschließbare Tankdeckel hinzuweisen.
  • Der Fahrzeugführer trägt selbst die Verantwortung, sein Fahrzeug vor Beginn des Waschvorgangs zu überprüfen, insbesondere auch die vollständige Schließung von Fenstern, Türen und Tankdeckel.
  • Eine generelle Pflicht zur Kontrolle individueller Fahrzeugmerkmale durch den Betreiber – etwa bei tausenden möglichen Fahrzeugmodellen – sei weder praktikabel noch rechtlich geboten.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Linie zur Abgrenzung der Sorgfaltspflichten im Bereich automatisierter Prozesse und nimmt den Kunden in die Pflicht, sein Fahrzeug in einem waschstraßentauglichen Zustand zu präsentieren.

  1. Bedeutung für Mandanten und praktische Handlungsempfehlungen

Für Verbraucher:

Das Urteil stellt klar, dass Fahrzeughalter selbst für die Funktionsfähigkeit und sichere Vorbereitung ihres Fahrzeugs bei der Benutzung von Waschstraßen verantwortlich sind. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Wäsche sämtliche Klappen, Fenster und den Tankdeckel zu prüfen, auch wenn dieser nicht abschließbar ist. Wer Schäden durch nachlässige Fahrzeugvorbereitung erleidet, trägt im Zweifel das Risiko selbst.

Für Betreiber von Waschstraßen:

Für Betreiber ist das Urteil ein bedeutsames Signal: Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten bleiben handhabbar und realistisch. Eine Pflicht zur Einzelfahrzeugkontrolle besteht nicht – allerdings sind Betreiber weiterhin gehalten, ihre Anlage regelmäßig zu warten und generelle Sicherheitshinweise gut sichtbar anzubringen.

Für Rechtssuchende:

Wer Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung einer Waschstraße geltend machen möchte, muss künftig noch sorgfältiger darlegen, dass ein konkreter Anlagenmangel oder ein außergewöhnlicher Gefahrenzustand vorlag, der vom Betreiber hätte erkannt und vermieden werden müssen.
Fazit:
Das Urteil des BGH schützt die Praktikabilität des Waschstraßenbetriebs, betont aber zugleich die Eigenverantwortung des Verbrauchers. In einschlägigen Fallkonstellationen lohnt es sich, frühzeitig anwaltlich prüfen zu lassen, ob eine realistische Erfolgsaussicht auf Schadenersatz besteht. Unsere Kanzlei steht Ihnen für eine fundierte Prüfung und Vertretung in derartigen Konstellationen gern zur Verfügung.