In zwei ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof am 25. Oktober entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen unwirksam sind (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
 
In dem Verfahren XI ZR 9/15 heißt es in den vorformulierten „Bedingungen für geduldete Überziehungen“ u.a., dass die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, 16,5 Prozent p.a. beträgt. Diese Zinsen fallen nicht an, wenn sie die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen. Diese Kosten betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Im zweiten Verfahren (XI ZR 387/15) hat die Bank eine ähnliche Klausel verwendet.
 
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Bestimmungen geklagt, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der BGH gab den Klagen statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu der Auffassung, dass die Bestimmungen über ein pauschales Mindestentgelt für eine geduldete Überziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Denn die Klauseln würden die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
 
Als Preisnebenabreden unterliegen diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle. Wenn ein Mindestentgelt erhoben wird, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens der Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Eine geduldete Überziehung sei nichts anderes als ein Verbraucherdarlehen. Der Zins sei damit eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand einzupreisen ist.
 
Außerdem würden die Verbraucher durch derartige Klauseln auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen.
 
Rechtsanwalt Bernhardt: „Betroffene Verbraucher haben nach diesen BGH-Urteilen die Möglichkeit, zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückzufordern.“

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