Der Teufel steckt oft im Detail oder auch im Kleingedruckten. So haben verschiedene Bausparkassen in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Klausel eingebaut, dass mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr erhoben wird. Ob die Erhebung einer solchen Gebühr rechtmäßig ist, war umstritten. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt. Derartige Klauseln seien unwirksam, so die Karlsruher Richter, die damit der Klage eines Verbraucherschutzverbands stattgaben.
 
In dem konkreten Fall hatte die Bausparkasse bei der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr von zwei Prozent erhoben. Diese Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei nicht wirksam, urteilte der BGH. Diese Gebühr diene nur dazu, die Kosten für den Verwaltungsaufwand zu decken. Diese dürften aber nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden, sondern seien von der Bausparkasse zu tragen, da sie zu Erbringung dieser Leistung gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die Leistung überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Der Verbraucher erhalte für diese Gebühr keine Gegenleistung.
 
„Nicht zum ersten Mal hat der BGH Kreditgebühren, die sich in vorformulierten Klauseln verstecken, für unwirksam erklärt. Für Bausparer bedeutet dieses Urteil, dass sie sich die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückholen können“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Ursprünglich waren sogar drei Verhandlungstermine zu Gebühren bei Bauspardarlehen vor dem BGH angesetzt. In zwei Fällen wurden die Revision aber kurzfristig zurückgezogen. „Möglicherweise legten die beteiligten Bausparkassen keinen Wert auf eine höchstrichterliche Entscheidung. Die hat es nun aber trotzdem gegeben und ist ganz im Sinne der Verbraucher ausgefallen“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.
 
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