Mit einem lange erwarteten Beschluss (Az. 2 StR 232/24, Beschl. v. 13.03.2025) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Ermittlungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones legen, um Zugriff auf gespeicherte Daten zu erlangen. Damit wurde eine bislang offene Lücke im Strafverfahrensrecht geschlossen.

Hintergrund: Durchsuchung bei Verdacht auf schwere Sexualdelikte
Dem Urteil lag ein besonders schwerwiegender Fall zugrunde. Ein Erzieher war wegen des Besitzes und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte angeklagt. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung bestand der Verdacht, dass sich belastendes Material auf seinen Mobiltelefonen befand. Der Beschuldigte verweigerte jedoch die freiwillige Entsperrung. Daraufhin ordnete die Polizei an, den Finger des Mannes zwangsweise zur Entsperrung zu verwenden – mit Erfolg: Mehrere belastende Dateien wurden gefunden und später im Strafprozess verwertet.

Rechtsgrundlage: § 81b StPO greift auch bei moderner Technik
Der BGH bestätigte nun: Das zwangsweise Auflegen des Fingers ist vom Wortlaut des § 81b Abs. 1 StPO gedeckt, wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung (nach §§ 102, 105 StPO) vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dabei betonte der Senat, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Durchführung des Strafverfahrens“ eine bewusst weitgefasste Ermächtigung geschaffen habe – auch für technologische Entwicklungen, die bei der Entstehung der Normen noch nicht absehbar waren.

Keine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit
Ein zentrales Argument der Verteidigung war der angebliche Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Selbstbelastungsfreiheit. Dies wies der BGH jedoch zurück: Die Pflicht, Ermittlungsmaßnahmen zu dulden – wie etwa das Auflegen eines Fingers – sei nicht mit einer aktiven Mitwirkung gleichzusetzen. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt vor Aussagen, nicht vor passivem Verhalten.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte. Zugleich mahnt es zur Zurückhaltung: Der Zugriff darf nur erfolgen, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und der Zugriff auf das Gerät im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Ein „Generalschlüssel“ für Ermittlungen ist das Urteil nicht – es bleibt bei einer strengen Einzelfallprüfung.

Fazit: Mit diesem Grundsatzbeschluss stärkt der BGH die Handlungsfähigkeit der Ermittlungsbehörden im digitalen Zeitalter – ohne dabei rechtsstaatliche Schutzmechanismen preiszugeben. Für Strafverteidiger, Strafrichter und Ermittler gilt gleichermaßen: Die Entscheidung definiert eine klare, aber auch anspruchsvolle Linie im Umgang mit moderner Technik im Strafverfahren.