Die starre Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) teilweise infrage gestellt. Verbraucherschützer haben immer ein besonderes Auge für die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Kunden von Nachteil sein können. Möglich war dies bislang bei fast allen Vertragswerken; nur bei vielen privaten Bauverträgen stießen Verbraucherschützer an ihre Grenzen, da oft Bauunternehmer und Handwerker auf einem Vertragsabschluss auf Grundlage der VOB bestehen. Diese wird als Ganzes vereinbart. Einzelne Klauseln waren nicht anfechtbar und das Gesamtwerk galt als unantastbar. Der BGH hat nun entschieden, den Blick auf die Einzelheiten zuzulassen und den privaten Bauherrn als besonders schutzwürdig eingestuft. Als „Durchbruch“ bezeichnet dies der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Seit vier Jahren klage der Verband gegen 24 Klauseln des Vertragswerkes. Die VOB/B wären ursprünglich nicht für den privaten Endverbraucher gedacht, sondern für öffentliche Bauaufträge. Der private Bauherr sei jedoch nicht so versiert, was die Einzelheiten eines Bau-Werkvertrages anginge. Deshalb müssten die Klauseln überprüfbar sein. Immerhin würden heute 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben auf Grundlage der VOB/B abgewickelt. Ein besonderer Dorn im Auge ist dem vzbv die Klausel, die sich mit der Verjährungsfrist von Baumängeln beschäftigt. Während das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bei Mängeln an einem Bauwerk einen Fünfjahresschutz für den Bauherrn einräumt, ist die Frist nach VOB/B um ein Jahr verkürzt. Ebenfalls als rechtwidrig stuft der Verband die so genannte Abnahmefiktion ein: Wenn der Bauherr sich bis zwölf Tage nach der Fertigstellung des Hauses nicht äußert, gilt das Werk laut VOB/B als abgenommen. Wer die Frist versäumt, kann Mängel nicht mehr reklamieren. Das kann für den Bauherrn fatale Folgen haben. Vor diesem schweigenden Einverständnis muss ein Verbraucher geschützt werden – zumal Schweigen laut BGB keine Rechtsfolgen haben darf. Auch auf irreführende Bauzeitangaben und intransparente Preisgestaltung zielt die Kritik des vzbv. Beim Bauherren-Schutzbund (BSB) stößt das Urteil auf deutliche Zustimmung. Dort hält man das Urteil für eine Reaktion der Richter auf immer trickreichere Vertragsklauseln zu Ungunsten der Bauherren. Dem sei nun ein Riegel vorgeschoben. Zwar habe der Verbraucher nun nicht mehr den Schutzmantel der VOB/B, aber das helfe ihm mehr, als es ihm schade. Etwas verhaltener in der Freude über das Urteil ist man beim Verband privater Bauherren. Einerseits würden die Verbraucherrechte zwar gestärkt, andererseits jedoch gehe mit dem Urteil auch eine massive Verunsicherung der Bauherren einher. Der Beratungsbedarf der Verbraucher werde noch einmal massiv steigen. Denn jetzt müsse der Bauherr um jede Kleinigkeit ringen.