Kanzlei Cäsar-Preller erstreitet Klarheit für Verbraucherrechte

Sachverhalt

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.11.2024 (Az. VII ZR 39/24) stärkt die Rechte von Autofahrern bei Schäden durch Waschanlagen.
Kernaussage: Betreiber von Waschanlagen können sich nicht pauschal durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Warnhinweise von der Haftung freizeichnen – jedenfalls nicht bei serienmäßigen Fahrzeugteilen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Waschvorgang ein serienmäßiger Heckspoiler eines Range Rover abgerissen. Der Betreiber wollte nicht haften und verwies auf einen deutlich sichtbaren Hinweis:

„Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“

Urteil des BGH

Der VII. Zivilsenat entschied:

  • Für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen haftet die Waschanlage trotz Warnhinweis.
  • Autofahrer dürfen berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine Waschanlage für marktübliche Fahrzeuge geeignet ist.
  • Das Risiko der Unverträglichkeit liegt beim Betreiber.
  • Zur Fahrzeugwäsche gehört auch die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor Schäden zu schützen.
  • Kommt es dennoch zu einem Schaden, muss der Betreiber beweisen, dass keine Pflichtverletzung vorlag.

Was bedeutet das für Autofahrer?

  • Wer ein Fahrzeug mit serienmäßiger Ausstattung in eine Waschanlage fährt, muss nicht befürchten, auf Schäden sitzen zu bleiben.
  • Pauschale Haftungsausschlüsse für „Anbauteile“ gelten nicht, wenn diese zur Serienausstattung gehören.

Was bedeutet das für Waschanlagenbetreiber?

  • Technik muss regelmäßig auf Kompatibilität mit marktgängigen Fahrzeugen geprüft werden.
  • AGB und Hinweise sollten rechtssicher und präzise formuliert sein.