Wird ein Nachbar durch Photovoltaikplatten geblendet muss dieser das nicht unbedingt hinnehmen, entschied nun das OLG Karlsruhe.
In dem entschiedenen Fall hat die streitige Solaranlage das Licht direkt in die Wohnung des Nachbarn reflektiert, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller. Trotz Beschwerden des geblendeten Nachbarn unternahm der Eigentümer der Anlage nichts. Vielmehr erklärte er, die Blendungen seien nur geringfügig und unwesentlich. Darüber hinaus seien Solaranlagen auf Hausdächern längst üblich und ein Sichtschutz oder andere bauliche Maßnahmen seien aufgrund der Kosten nicht zumutbar.
Das zuständige Landgericht folgte dieser Argumentation, wie Cäsar-Preller erläutert. Zwar hatte ein Sachverständiger die intensiven Lichtreflexionen bestätigt, trotzdem wies das Landgericht die Klage ab.
Das OLG Karlsruhe sah dies anders und hob die Entscheidung desuntergeordneten Gerichtes nun auf.
Im Wesentlichen ging es davon aus, dass die Lichtreflexionen die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses erheblich einschränkten und die Reflexionen nicht ortsüblich seien, erläutert Cäsar-Preller das Urteil.
Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob Photovoltaikanlagen selbst ortsüblich sind, sondern allein ob die genannten Beeinträchtigungen durch die Anlagen üblich sind. Dies verneinte das Oberlandesgericht, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Folge ist nun aber nicht der Rückbau der Anlage, beruhigt Cäsar-Preller, der Solaranlagen-Eigentümer muss nunmehr aber dafür sorgen, dass seine Anlage nicht so stark ins Nachbarhaus scheint und blendet.
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