Vor dem OLG Brandenburg ging es um den Widerruf eines Immobiliendarlehens aus dem Jahr 2006, das acht Jahre nach Vertragsschluss von den Verbrauchern widerrufen wurde, nachdem die Bank keine Anpassung der Zinsen zu den dann herrschenden marktüblichen Konditionen vornehmen wollte. Den Widerruf wollte sie dann auch nicht anerkennen – aber dabei holte sie sich eine Abfuhr vom OLG.
Der Widerruf des Darlehens sei auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam erklärt worden, so das OLG. Zur Begründung führte es aus, dass die erteilte Widerrufsberufung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht eindeutig genug formuliert sei. In der Belehrung hieß es, dass die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Zudem habe die Bank die Widerrufsbelehrung an gleich mehreren Stellen inhaltlich überarbeitet, u.a. wurde die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ weggelassen. Durch die inhaltliche Überarbeitung könne sich die Bank auch nicht auf die durch Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies sei unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Änderungen. Auch eine Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts erkannte das OLG nicht, da sich die Bank nicht darauf verlassen konnte, dass die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden.
„Das Urteil des OLG Brandenburg fügt sich auch ganz in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, der den üblichen Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt hat“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Diese Rechtsprechung zeigt, dass Verbraucher alle Möglichkeiten haben, ihren Widerruf gegenüber der Bank auch durchzusetzen. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein. Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten bis spätestens 21. Juni 2016 widerrufen werden und die verwendete Widerrufsbelehrung muss fehlerhaft sein.
Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>
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