Den Einspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung muss ein Mieter zwingend innerhalb von zwölf Monaten erheben. Sonst müssen selbst zu Unrecht verlangte Betriebskosten bezahlt werden. Dieses Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht. Die Frage, ob die Jahresfrist auch für vertraglich nicht vereinbarte Forderungen gilt, war bisher umstritten. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht vereinbart waren. Als nach einigen Jahren Streit um die Nachzahlung der Nebenkosten gab, wollte der Mieter die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Beträge zurück. Das Landgericht Darmstadt bestätigte zwar, dass der Vermieter Posten in Rechnung gestellt hatte, deren Umlegung nicht vereinbart war. Allerdings erhielt der Mieter nur die Beträge zurück, die er innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Abrechnung moniert hatte. Der BGH bestätigte das Urteil. Zur Begründung verweist der VIII. Zivilsenat des BGH auf das Gesetz. Dort sei geregelt, dass der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung der Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang geltend machen müsse. (BGH, Az. VIII ZR 279/06)