Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Verletzung bei einem firmeninternen Fußballturnier keinen Arbeitsunfall darstellt und somit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist (Urteil vom 26.09.2024, Az. B 2 U 14/22 R). Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden, erläutert, was diese Entscheidung für Beschäftigte und Unternehmen bedeutet und wie sich der Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Sportveranstaltungen gestaltet.
Hintergrund des Falls
In diesem Fall veranstaltete eine große Unternehmensgruppe mit europaweit über 11.000 Mitarbeitern jährlich ein internes Fußballturnier, bei dem verschiedene Abteilungen gegeneinander antraten. Im Jahr 2018 verletzte sich ein Mitarbeiter während eines Spiels am Knie und forderte Entschädigung von der Berufsgenossenschaft. Er begründete dies damit, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, da das Event durch das Unternehmen beworben und organisiert worden war. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch ab, was zu einem Rechtsstreit führte.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller betont, dass es in solchen Fällen besonders auf die Abgrenzung zwischen rein privaten Aktivitäten und beruflichen Pflichten ankommt, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt sind. Diese Normen definieren, wann ein Unfall als Arbeitsunfall gilt und damit unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fällt.
Rechtsanwalt aus Wiesbaden: Kein Arbeitsunfall beim Firmenfußballturnier
Das BSG entschied, dass ein firmeninternes Fußballturnier keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht darstellt und somit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Charakter des Events sei primär sportlich und richte sich nur an fußballinteressierte Mitarbeitende. Damit sei das Turnier keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII. Auch die Vorinstanzen hatten dies bereits so bewertet.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden hebt hervor, dass das Bundessozialgericht die Argumente des Mitarbeiters bezüglich einer „Werbeveranstaltung“ nicht anerkannte. Es betonte, dass die bloße mediale Berichterstattung kein ausreichendes Kriterium sei, um das Event als arbeitsbedingte Maßnahme einzuordnen. Der Hinweis auf Medienpräsenz sei lediglich ein „rechtlich unwesentlicher Reflex“ und nicht zielgerichtet im Sinne einer Unternehmenswerbung, wie das BSG ausführte.
Anwalt aus Wiesbaden: Klare Abgrenzung zwischen Betriebssport und betrieblicher Veranstaltung
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts macht deutlich, dass interne Sportveranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Geselligkeit dienen, nur dann als Arbeitsunfallversicherungspflichtig gelten, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt. Ein einfaches Freizeitangebot, das keine Pflicht darstellt und nicht die gesamte Belegschaft einbindet, reicht hierfür nicht aus. Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät Unternehmen und Beschäftigten, den Versicherungsschutz bei solchen Veranstaltungen frühzeitig zu klären. So können mögliche Streitigkeiten im Vorfeld vermieden werden.
Sind Sie unsicher, ob eine Veranstaltung als betriebliche Tätigkeit zu werten ist? Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller und sein Team beraten Sie gerne im Bereich Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. Für alle Fragen zu Arbeitsunfällen und versicherungsrechtlichen Themen steht Ihnen Ihr Anwalt aus Wiesbaden gerne zur Verfügung.
M. Wittor
Neueste Kommentare