Auch noch lange nach dem Abschluss können Bankkunden einen Kredit und eine damit verbundene Restschuldversicherung widerrufen, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht im Darlehensvertrag fehlerhaft war. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zum Aktenzeichen XI ZR 45/09.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Kunde der Citibank einen Kredit von rund 47.500 Euro aufgenommen, dabei vermittelte ihm die Bank auch eine Restschuldversicherung für rund 10.200 Euro. Diese wurde ebenfalls über die Bank finanziert. Eine sogenannte Restschuldversicherung deckt die noch offenen Raten ab, wenn der Kreditnehmer arbeitslos wird oder stirbt. Die Kosten dieser Versicherung machen einen Kredit manchmal sehr teuer. Im beschriebenen Fall nahm der BGH an, dass Darlehen und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft darstellen, weil der Kredit zum Teil der Finanzierung der Versicherung diente. Bei einem verbundenen Geschäft gilt: Kann der Verbraucher einen Teil des Geschäfts widerrufen, ist er auch an den anderen Teil nicht mehr gebunden.
Ein Verbraucherkredit, wie in diesem Fall, kann eigentlich nur 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden. Das Widerrufsrecht währt aber zeitlich unbegrenzt, wenn die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag fehlerhaft ist. Bei Krediten, die mit einer Restschuldversicherung verbunden sind, muss schon im Kreditvertrag stehen, dass ein möglicher Widerruf auch die Versicherung betrifft. In den bisherigen Kreditverträgen sind aber korrekte Belehrungen eher die Ausnahme.
Wenn ein Kredit widerrufen wird, muss allerdings die gesamte noch offene Kreditsumme zurückgezahlt werden. Daher ist ein Widerruf nur zu empfehlen, wenn Bankkunden den alten Kredit durch einen günstigeren ablösen können. Vom Gericht geklärt werden muss auch noch, ob und wie viel vom Versicherungsbeitrag Kunden nach dem Widerruf zurückerhalten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare