Grundsätzlich belegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Es obliegt sodann dem Arbeitgeber, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen. Doch welcher Mittel darf sich der Arbeitgeber hierfür bedienen?
Diese Frage lag dem Landesarbeitsgericht Mainz kürzlich zur Beantwortung vor (LAG Mainz, Az. 10 SaGa 3/13):
Der Kläger war als Produktionshelfer bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Er war durch seinen Hausarzt vom 25.02.13 bis zum 13.03.13 und von einem Neurologen vom 12.03.13 bis zum 27.03.13 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 16.03.13 traf der Beklagte zu 2), seines Zeichens Abteilungsleiter und Vorgesetzter des Klägers, diesen in einer Autowaschanlage an, wo der Kläger gerade einen PKW reinigte. Erstaunt ob der guten körperlichen Verfassung des Klägers fertigte der Beklagte zu 2) einige Bilder mit der Kamera seines Mobiltelefons, um den Gesundheitszustand des Klägers zu dokumentieren. Die Beklagte zu 1) kündigte dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, den Beklagten die Fertigung von Lichtbildern zu untersagen sowie die Herausgabe der Lichtbilder an den Kläger anzuordnen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die Beklagten waren berechtigt, Lichtbilder vom Kläger anzufertigen. Zwar läge hierin grundsätzlich eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Diese sei vorliegend allerdings durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall heimlicher Überwachung, sondern um ein zufälliges Aufeinandertreffen. Zum anderen bestand der Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und somit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte. Da es den Beklagten oblag, den Beweiswert des ärztlichen Attestes zu entkräften, bestand ein legitimes Interesse an der Fertigung von Lichtbildern zu Beweiszwecken.
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