Früher war dem Schuldner nach einer Pfändung seines Girokontos oft die Teilnahme am Wirtschaftsleben verwehrt. Um dem Schuldner weiterhin seine Existenzgrundlage zu sichern, kam es zur Reform des Verbraucherschutzes. Das Pfändungsschutzkonto dient der ununterbrochenen Begleichung von Alltagsforderungen (wie z.B. Miete, Energiekosten, Versicherungen oder Unterhaltsforderungen).
 Ein Pfändungsschutzkonto entsteht durch die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dieses Girokonto läuft zu den bereits bestehenden Bedingungen weiter, nur eben mit einem Vermerk „Pfändungsschutzkonto“. Dieses führt dann zu einem automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 985,15 Euro monatlich. Geschützt werden dadurch Arbeitseinkommen, Renten oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Errichtung als Pfändungsschutzkonto erfolgt durch eine Vereinbarung mit der Bank. Der Bankkunde hat zwar einen Rechtsanspruch auf die Führung als Pfändungsschutzkonto, allerdings besteht leider weiterhin kein Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos. Der Pfändungsfreibetrag kann von den Gläubigern nicht angetastet werden und wird automatisch über das Konto geschützt. Nicht benutzte Beträge des Pfändungsschutzkontos werden auf den nächsten Monat übertragen. 
 Aufgrund außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners z. B. wegen Krankheit kann das pfandfreie Guthaben von dem Vollstreckungsgericht angepasst werden. Diese wird insbesondere dann einen höheren Betrag festlegen wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder für Kinder Sozialleistungen entgegen nimmt. Der Schuldner muss für einen entsprechenden Antrag bei dem Vollstreckungsgericht seinen erhöhten Aufwand durch Bescheinigung vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Schuldnerberatungsstellen nachweisen. 
 Das neue Pfändungsschutzkonto dient daher dem Schuldnerschutz und sichert ihm eine Lebensgrundlage unabhängig von der Art seines Einkommens. Durch das neue Pfändungsschutzkonto gilt Pfändungsschutz auch für Sozialleistungen und Kindergeld. Erhofft wird durch die Neuerung auch, dass künftig weniger Konten blockiert werden wegen der automatischen Rückstellung auf dem Pfändungsschutzkonto.
Kanzlei Cäsar-Preller